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Text gilt ab: 01.05.2006

I.   Gnadenweiser Erlass von Geldstrafen (zu § 4 BayGnO)

¹ Die vollständige Bezahlung einer Geldstrafe steht ihrem gnadenweisen Erlass nicht von vornherein entgegen. ² Soweit anerkannt ist, dass ein Gnadenerweis grundsätzlich nur von noch bestehenden Rechtsnachteilen oder beschwerenden Rechtsfolgen einer gerichtlichen Entscheidung dispensieren kann, ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer vollständigen Bezahlung der Geldstrafe aufgrund Fehlens der jeweiligen Mittel im Vermögen des Verurteilten noch ein auf die gerichtliche Entscheidung zurückgehender (jedenfalls faktischer) Nachteil vorhanden ist, von dem der Verurteilte durch einen Gnadenerweis und eine darauf folgende Rückzahlung der Geldstrafe befreit werden könnte. ³ Auch aus haushaltsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, bereits gezahlte Geldstrafen im Gnadenweg zu erlassen und zurückzuzahlen.