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Text gilt ab: 04.04.2006

5.  

Explosionsgefährliche Stoffe, die nach Nr. 3 dieser Bekanntmachung zu vernichten sind oder die nicht entsprechend Nr. 4 dieser Bekanntmachung verwertet werden können, sind dem Kampfmittelbeseitigungsdienst des Freistaats Bayern zur Vernichtung zu übergeben. Die Anschrift und der Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Sprengkommandos ergeben sich aus der Bekanntmachung zur Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Fundmunition) vom 12. August 2003 (AllMBl S. 487, dort Nr. 5.2.).