Inhalt

AVO
Text gilt ab: 01.04.2006

Fünfter Teil 
Jahresabschluss

60. Allgemeines

Am Jahresende sind insbesondere

60.1 

alle Aufwands- und Ertragsbuchungen zu vollziehen, die im Laufe des Haushaltsjahres noch nicht vorgenommen wurden (Nr. 61),

60.2 

betriebsfremde Aufwendungen und allein durch den Vollzug verursachte Kosten auf ein neutrales Aufwandskonto umzubuchen und in das außerbetriebliche Ergebnis zu übernehmen (Nr. 62),

60.3 

Zahlungen, die mehrere Abrechnungszeiträume berühren, abzugrenzen,

60.4 

über Forderungen und Verbindlichkeiten Nachweisungen zu erstellen,

60.5 

die Bestände aufzunehmen, zu bewerten und die festgestellten Bestandswerte in die Vermögenskonten zu übernehmen (Nr. 63),

60.6 

die Konten der Arbeitsverwaltung abzuschließen,

60.7 

die Erfolgs- und Vermögensübersicht zu erstellen (Vordrucke 16.0, 16.1 und 17 AVO),

60.8 

die Ergebnisse der Konten der Kostenstelle 900 möglichst verursachungsgerecht auf die anderen Kostenstellen zu verteilen (Vordruck 2 AVO),

60.9 

die Ergebnisse der einzelnen Arbeitsbetriebe darzustellen (Vordruck 18 AVO),

60.10 

der Geschäftsbericht zu erstellen (Nr. 64),

60.11 

die in der Vermögensübersicht ausgewiesenen Schlussbestände der Vermögenskonten als Anfangsbestände in die Vermögenskonten des neuen Haushaltsjahres vorzutragen.

61. Aufwands- und Ertragsbuchungen

61.1 

Als Aufwand, der im Laufe des Haushaltsjahres noch nicht erfasst wurde, sind insbesondere zu buchen:

61.1.1 

Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung der Gefangenen,

61.1.2 

die anteiligen Gehälter für Betriebs- und Verwaltungspersonal,

61.1.3 

die anteiligen Kosten für mitbenutzte Versorgungseinrichtungen,

61.1.4 

Kosten für den Bauunterhalt im Bereich der Arbeitsverwaltung,

61.1.5 

die Abschreibungen vom Vermögen (Nr. 40).

61.2 

Als Ertrag, der im Laufe des Haushaltsjahres noch nicht erfasst wurde, sind insbesondere die nicht in Rechnung zu stellenden Entgelte für Fuhrleistungen (Nr. 25.2) zu buchen.

62. Betriebsfremde Aufwendungen und Vollzugskosten

62.1 

Betriebsfremde Aufwendungen sind Aufwendungen, die nicht unmittelbar durch den Betrieb verursacht werden. Hierzu zählen auch die allein durch die Vollzugsaufgaben und die besonderen Verhältnisse der Gefangenenarbeit verursachten Kosten.

62.2 

Betriebsfremde Aufwendungen sind insbesondere:

62.2.1 

die Bezüge der Gefangenen, die mit Tätigkeiten für die Vollzugsanstalt beschäftigt sind oder an einer Bildungsmaßnahme außerbetrieblicher Art teilnehmen, sowie verauslagte Verletzten- und Taschengelder, einschließlich der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung,

62.2.2 

Abschreibungen für Investitionsgüter mit erhöhten Beschaffungskosten, die zurückzuführen sind auf
62.2.2.1 
Sicherheitsanforderungen,
62.2.2.2 
die Übernahme vollzugsfremder Aufgaben,
62.2.2.3 
den Standort der Vollzugsanstalt,

62.2.3 

Absetzung für Abnutzung gemäß Nr. 40.3,

62.2.4 

Kosten, die über den Erträgen liegen bei
62.2.4.1 
betrieblichen Bildungsmaßnahmen,
62.2.4.2 
arbeitstherapeutischer Beschäftigung,
62.2.4.3 
vollzugsfremden Maßnahmen.

62.3 

Die Ausgliederung und Umbuchung von betriebsfremden Aufwendungen sind in den Fällen der Nrn. 62.2.2 bis 62.2.4 zu begründen und soweit möglich zu belegen.

63. Aufnahme und Bewertung der Bestände

63.1 

Die am Jahresende vorhandenen Gegenstände des Umlaufvermögens und der Bestand an unfertigen Erzeugnissen sind aufzunehmen und zu bewerten. Die Bestandsaufnahme entfällt, wenn die Bestände bereits während des letzten halben Jahres festgestellt worden sind; insoweit sind die in den Bestandskarten ausgewiesenen Bestände zu bewerten.

63.2 

Die Bestandsaufnahme nimmt der Leiter des Arbeitsbetriebes vor. Die Richtigkeit der aufgenommenen Bestände überprüft der Anstaltsleiter oder der von ihm beauftragte Bedienstete. Nr. 58.3 gilt entsprechend.

63.3 

Über die Bestandsaufnahme ist eine Niederschrift anzufertigen (Vordruck 19 AVO); der Leiter des Arbeitsbetriebes hat darin zu bestätigen, dass andere als die vorgefundenen Bestände nicht vorhanden sind.

63.4 

Als Bestandswert der unfertigen Erzeugnisse sind die bereits entstandenen Aufwendungen anzusetzen.

63.5 

Die Tierbestände und landwirtschaftlichen Bodenerzeugnisse sind mit den Nettoerzeugerpreisen anzusetzen.

64. Geschäftsbericht

Im Geschäftsbericht sind die wirtschaftliche Lage und die personellen Verhältnisse sowie alle wichtigen Ereignisse des Berichtsjahres aufzuführen. Insbesondere sind darzulegen:

64.1 

erhebliche Abweichungen vom Jahresabschluss des Vorjahres,

64.2 

die Auslastung der personellen und maschinellen Kapazitäten,

64.3 

die betriebsweise Aufschlüsselung der geleisteten Arbeitsstunden auf die verschiedenen Preisgruppen (Vordruck 3.3 AVO),

64.4 

veränderte Produktionsmethoden und organisatorische Veränderungen,

64.5 

betriebliche Planungen,

64.6 

die durchschnittliche Anzahl der Bediensteten und Gefangenen in den einzelnen Betrieben,

64.7 

der Arbeitseinsatz der Gefangenen (z.B. festgesetzte Arbeitszeiten, Anzahl der durchschnittlich wegen Arbeitsmangels beschäftigungslosen Gefangenen; Anzahl der Gefangenen, deren Arbeitskraft nicht voll eingesetzt werden kann, Anzahl der Arbeitsunfälle),

64.8 

die Auftragslage und weitere, für die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der Arbeitsverwaltung wichtige Umstände.

65. Vorlagepflicht

65.1 

Der Aufsichtsbehörde ist je eine Ausfertigung des Geschäftsberichts, der Erfolgsübersicht, der Vermögensübersicht und der Kostenstellenrechnungen bis spätestens 15. März vorzulegen. Der Kostenstellenrechnung für den Landwirtschaftsbetrieb ist ein Abdruck des Nutzungsverzeichnisses (Vordruck 12.0 AVO) beizufügen.

65.2 

Je zwei Ausfertigungen der in Nr. 65.1 genannten Unterlagen sind dem zuständigen Rechnungsprüfungsamt zuzuleiten.

65.3 

Die Ausfertigungen der Erfolgsübersicht, der Vermögensübersicht und der Kostenstellenrechnungen sind mit einem Prüfungsvermerk zu versehen.