Inhalt

AVO
Text gilt ab: 01.04.2006

Vierter Teil 
Zahlungsverkehr

59. Zuständigkeit

59.1 

Der Zahlungsverkehr der Arbeitsverwaltung wird von der zuständigen Kasse oder von der Anstaltszahlstelle wahrgenommen.

59.2 

Rechnungsbeträge sind nach Möglichkeit im Lastschrifteinzugsverfahren einzuziehen. Bei Zahlungseingang oder Zahlungsverzug ist die Arbeitsverwaltung zu verständigen.