Inhalt

AVO
Text gilt ab: 01.04.2006

Zweiter Teil 
Organisation der Arbeitsverwaltung

7. Anstaltsleiter

7.1 

Der Anstaltsleiter fördert und überwacht das Arbeits- und Berufsbildungswesen in der Vollzugsanstalt. Er hat insbesondere
die Geschäfte der Arbeitsverwaltung zu verteilen,
beim Wechsel des Leiters der Arbeitsverwaltung für die ordnungsgemäße Übergabe der Geschäfte zu sorgen,
die Arbeitszeiten festzusetzen,
Arbeitsverträge abzuschließen und dabei über etwaige Sicherheitsleistungen zu bestimmen,
laufende und unvermutete Prüfungen vorzunehmen,
Prüfungsbemerkungen zu beantworten und für die Beseitigung von Mängeln zu sorgen,
den Geschäftsbericht zu erstellen.

7.2 

Der Anstaltsleiter kann Aufgaben nach Nr. 7.1 Beamten des höheren oder des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes übertragen.

8. Leiter der Arbeitsverwaltung

8.1 

Die Arbeitsverwaltung leitet ein Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes.

8.2 

Der Leiter der Arbeitsverwaltung hat insbesondere

8.2.1 

auf die Einrichtung notwendiger Arbeits- und Berufsausbildungsplätze hinzuwirken,

8.2.2 

geeignete und wirtschaftlich ergiebige Arbeit zu beschaffen, die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte zu überwachen, die Arbeitsergebnisse auszuwerten und die Wirtschaftlichkeit der Arbeitsbetriebe zu fördern,

8.2.3 

bei der Verteilung der Dienstgeschäfte in den Arbeitsbetrieben, bei der Beurteilung der im Bereich der Arbeitsverwaltung eingesetzten Bediensteten aller Laufbahngruppen und bei der Festsetzung der Arbeitszeit mitzuwirken,

8.2.4 

die Arbeitsverträge vorzubereiten,

8.2.5 

die Preise festzusetzen,

8.2.6 

die Gefangenen unter Mitwirkung der Betriebsbediensteten in den Vergütungsstufen einzugruppieren und Zulagen zum und Abschläge vom Grundlohn festzusetzen,

8.2.7 

Maschinen, Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Betriebseinrichtungen sowie Werk- und Betriebsstoffe für die Arbeitsbetriebe im Benehmen mit Betriebsbediensteten zu beschaffen,

8.2.8 

dafür zu sorgen, dass die Bestände an Werk- und Betriebsstoffen, Fertigwaren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen so verwaltet und aufbewahrt werden, dass Verluste, Beschädigungen und Wertminderungen möglichst ausgeschlossen werden,

8.2.9 

die ordnungsgemäße Führung der Konten und die Betriebsbuchführung zu überwachen,

8.2.10 

den Jahresabschluss festzustellen, den Geschäftsbericht vorzubereiten sowie bei der Rechnungslegung und bei der Beantwortung von Prüfungsbemerkungen mitzuwirken.

9. Werkdienstleiter

9.1 

Die Aufsichtsbehörde bestellt einen Bediensteten des Werkdienstes zum Werkdienstleiter, wenn dies der Geschäftsumfang erfordert.

9.2 

Der Werkdienstleiter unterstützt den Leiter der Arbeitsverwaltung bei der Durchführung seiner Aufgaben.

9.3 

Der Werkdienstleiter ist Vorgesetzter der in den Arbeits- und Versorgungsbetrieben sowie bei der Wartung der technischen Anlagen eingesetzten Bediensteten. Er ist für den reibungslosen Betriebsablauf, den Personal- und Sachmitteleinsatz und die kontinuierliche Weiterentwicklung in den Arbeitsbetrieben mitverantwortlich. Insbesondere kommen ihm folgende Aufgaben zu:

9.3.1 

Mitwirkung bei
9.3.1.1 
der Diensteinteilung der Bediensteten der Arbeitsbetriebe,
9.3.1.2 
der Regelung der Urlaubsgewährungen und Dienstbefreiungen,
9.3.1.3 
der Regelung der Vertretungen,
9.3.1.4 
der Zuweisung von Arbeit an Gefangene,
9.3.1.5 
der beruflichen Bildung der Gefangenen,
9.3.1.6 
der Überwachung der Auftragsabwicklung und Auslastung der Betriebskapazitäten in den einzelnen Betrieben,
9.3.1.7 
den betrieblichen Rationalisierungs-, Investitions- und Aussonderungsmaßnahmen,

9.3.2 

Überwachung
9.3.2.1 
der Arbeitszeiten der Gefangenen,
9.3.2.2 
des Arbeitseinsatzes der Gefangenen,
9.3.2.3 
der Einhaltung der gewerbe- und feuerpolizeilichen sowie sonstigen Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften im Arbeitsbereich und bei den technischen Anlagen der Anstalt,
9.3.2.4 
der termingerechten Veranlassung der erforderlichen technischen Betriebsprüfungen.

10. Werkdienst, Allgemeiner Vollzugsdienst

10.1 

Die allgemeinen Aufgaben der Werkbediensteten und der bei der Gefangenenarbeit eingesetzten Kräfte des allgemeinen Vollzugsdienstes ergeben sich aus den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und den hierzu ergangenen Bestimmungen.

10.2 

Die Bediensteten des Werkdienstes und die bei der Gefangenenarbeit eingesetzten Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes haben darüber hinaus

10.2.1 

für eine rationelle und reibungslose Betriebsorganisation unter Verwendung der Erkenntnisse und Hilfsmittel der freien Wirtschaft zu sorgen,

10.2.2 

bei der Eingruppierung der Gefangenen in die Vergütungsstufen und bei der Festsetzung der Zulagen zum und der Abschläge vom Grundlohn mitzuwirken,

10.2.3 

die rechtzeitige Beschaffung der Maschinen, Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Betriebseinrichtungen sowie der Werk- und Betriebsstoffe beim Leiter der Arbeitsverwaltung anzuregen und ihn fachmännisch zu beraten,

10.2.4 

die Bestände sachgerecht zu verwalten,

10.2.5 

die Preisberechnung anhand der Auftragsscheine vorzunehmen,

10.2.6 

Kostenangebote auszuarbeiten.

10.3 

Die Leiter der Arbeitsbetriebe und ihre ständigen Vertreter sollen nur aus zwingenden dienstlichen Gründen mit anderen Aufgaben betraut werden. Vor allem sollen sie nicht zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienst herangezogen werden.