Text gilt ab: 01.01.2010

2. Pflichten der Gerichtspräsidenten

2.1 

Der Präsident des Landgerichts besucht alsbald nach seinem Dienstantritt die Amtsgerichte seines Bezirks, der Präsident des Oberlandesgerichts die Landgerichte und die mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte seines Bezirks, um sich einen Überblick über die Verhältnisse und den Stand der Geschäfte zu verschaffen. In der Folgezeit wiederholt er diese Besuche, soweit er dies im Einzelfall für erforderlich erachtet.

2.2 

Im laufenden Dienst wird die Dienstaufsicht auch durch Überprüfung von Verfahrensakten der nachgeordneten Gerichte ausgeübt, die sich der Präsident zu diesem Zwecke vorlegen lässt oder die dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht in Berufungs- und Beschwerdesachen vorgelegt werden.