Text gilt ab: 01.01.2010
7.
Die Gerichtsvorstände, die Präsidenten und die Generalstaatsanwälte können bei der Erledigung der ihnen obliegenden Dienstaufsichtsgeschäfte die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten heranziehen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 AGGVG). Bei der Erledigung der Geschäfte nach Nr. 3 sollen auch Richter und Beamte herangezogen werden, die die Präsidenten der Oberlandesgerichte in ihrem jeweiligen Bezirk eigens zur Wahrnehmung dieser Geschäfte bestellt haben (Prüferpool).