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Text gilt ab: 01.01.2010

7. Heranziehung von Richtern und Beamten

Die Gerichtsvorstände, die Präsidenten und die Generalstaatsanwälte können bei der Erledigung der ihnen obliegenden Dienstaufsichtsgeschäfte die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten heranziehen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 AGGVG). Bei der Erledigung der Geschäfte nach Nr. 3 sollen auch Richter und Beamte herangezogen werden, die die Präsidenten der Oberlandesgerichte in ihrem jeweiligen Bezirk eigens zur Wahrnehmung dieser Geschäfte bestellt haben (Prüferpool).