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BeStra
Text gilt ab: 01.02.2006

1.   Grundsatz

Die Staatsanwaltschaften berichten dem Staatsministerium der Justiz in allen Strafsachen, die wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten, wegen der Art oder des Umfangs der Beschuldigung oder aus anderen Gründen weitere Kreise beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden, oder die zu Maßnahmen der Justizverwaltung oder der Gesetzgebung Anlass geben können.