Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2009

VI.  
Sonderfälle

1.   Sondervereinbarungen

1.1  

Um der Bundeswehr Übungen bis zur Stärke von 250 Soldaten ohne formelles Anmeldeverfahren zu ermöglichen, werden die Kreisverwaltungsbehörden ermächtigt, mit dem Standortältesten widerrufliche Sondervereinbarungen zu treffen. In solchen Vereinbarungen kann festgelegt werden, dass in bestimmten Gebieten Übungen lediglich der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen sind. Dies gilt nicht für Übungen mit Kettenfahrzeugen und Hubschraubern.
In der ortsüblichen Bekanntmachung ist allgemein darauf hinzuweisen, dass in den Übungsgebieten ohne weitere Ankündigung Übungen stattfinden können.

1.2  

Sonstige Sondervereinbarungen mit den Streitkräften werden von der Staatskanzlei nach vorheriger Beteiligung der in Abschnitt II Nr. 3.1 genannten Staatsministerien geschlossen.

2.   Erkundungsübungen

Übungen mit Außenlandungen von Hubschraubern, die lediglich der Erkundung des Geländes dienen, sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde spätestens drei Tage vor Beginn mitzuteilen.

3.   Alarmübungen

Alarmübungen können aus der Natur der Sache nicht nach den allgemeinen Bestimmungen angemeldet werden. Sie werden innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung unter Angabe näherer Einzelheiten der zuständigen Manöveranmeldebehörde mitgeteilt.