Text gilt ab: 01.01.2006

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Kostenersatz und Zuschuss nach Art. 10 Abs. 8 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 30. Dezember 2005, Az. VII.8-5 H 0001.4-7.124 760

(KWMBl. 2006 I S. 10)

(StAnz. 2006 Nr. 2)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Kostenersatz und Zuschuss nach Art. 10 Abs. 8 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung vom 30. Dezember 2005 (KWMBl.2006 I S. 10, StAnz.2006 Nr. 2)

Im Vollzug des § 8 Abs. 9 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) wird für die Abrechnung des Kostenersatzes und die Gewährung des staatlichen Zuschusses an den Aufwandsträger bestimmt:

1. Kostenersatz bei Heimunterbringung in Bayern

Die für die Berufsschüler bei der Unterbringung im Heim entstehenden Kosten sind abzüglich des angemessenen Eigenanteils an den Kosten für die Verpflegung vom Aufwandsträger dem Heimträger zu ersetzen. Der Heimträger hat den von den Berufsschülern zu leistenden Eigenanteil nach § 8 Abs. 5 AVBaySchFG zu erheben.
Wird für Heimschüler ausnahmsweise nur Teilverpflegung gewährt, so erhalten die Schüler Ersatz des angemessenen Aufwandes für die Selbstverpflegung abzüglich des Eigenanteils. Als angemessener Aufwand für eine Mahlzeit gelten die Sätze in § 8 Abs. 4 AVBaySchFG.
Der Antrag auf Ersatz der angefallenen Heimkosten ist gegenüber dem Schulaufwandsträger der Sprengelschulen nach Anlage 1 zu stellen. Werden bei Abmeldung von der Heimverpflegung an unterrichtsfreien Tagen Verpflegungskosten nicht in Rechnung gestellt, so wird hierfür kein Kostenersatz geleistet.
Am Ende eines Unterrichtsblockes hat der Heimleiter über die im Heim untergebrachten Berufsschüler einen Nachweis nach Anlage 2 vorzulegen, dessen Richtigkeit von der Berufsschule zu bestätigen ist. Der Nachweis ist dem Antrag des Heimes auf Kostenersatz beizufügen.
Der Kostenersatz ist nach Beendigung eines Unterrichtsblockes mit dem Schulaufwandsträger abzurechnen. Bei ständiger Unterbringung von Blockschülern kann der Schulaufwandsträger mit dem Heimträger Abschlagszahlungen auf den Kostenersatz vereinbaren. Die Abschlagszahlungen sind spätestens am Ende des Schuljahres abzurechnen.

2. Staatlicher Zuschuss zum Kostenersatz

Der Staat gewährt zum Kostenersatz nach Art. 10 Abs. 8 BaySchFG einen pauschalen Zuschuss bis zur Höhe von 15,-- € abzüglich des Eigenanteils der Schüler an den Verpflegungskosten. Der Zuschuss wird den Aufwandsträgern der Berufsschulen in Bayern unmittelbar zugewiesen.
Der Zuschuss ist vom Schulaufwandsträger für jedes Heim gesondert nach Anlage 3 zu berechnen.
Die für das jeweilige Haushaltsjahr erforderlichen Mittel sind vom Schulaufwandsträger bis spätestens 1. September des laufenden Haushaltsjahres bei der zuständigen Regierung anzufordern. Ein eventueller Mehr- oder Minderbedarf gegenüber dem Vorjahr ist zu begründen. Für Zahlungen bis zum 1. September gelten die Haushaltsmittel bei Kap. 05 03 Tit. 633 80 (Landkreise, kreisfreie Städte) bzw. Tit. 637 80 (Berufsschulverbände) als zur Bewirtschaftung zugewiesen. Die Zuschüsse sind vom Schulaufwandsträger bei der Staatsoberkasse Bayern zur Zahlung anzuweisen.
Die Leistung von Abschlagszahlungen ist möglich.

3. Feststellung des landesdurchschnittlichen Kostensatzes

Der landesdurchschnittliche Kostensatz für die Heimunterbringung der Berufsschüler wird nach § 8 Abs. 7 AVBaySchFG jährlich vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgesetzt.
Hierzu sind von den Regierungen die am 1. April eines Jahres geltenden Tagessätze bei Vollverpflegung in Heimen gemeinnütziger Träger, in denen eine Betreuung der Jugendlichen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz sichergestellt ist, jeweils bis 20. April unter Angabe des Heimträgers, des Heimortes und der Zahl der im Schuljahr für Berufsschüler mit Blockunterricht bereitgestellten Heimplätze anzuzeigen.

4. Kostenersatz für Schüler außerbayerischer Berufsschulen

Schüler, die nach § 8 Abs. 8 AVBaySchFG verpflichtet sind, eine Berufsschule außerhalb Bayerns zu besuchen, erhalten Kostenersatz durch die Regierung, die für den Grundsprengel des Ausbildungsortes zuständig ist.
Kostenschuldner gegenüber dem Heimträger ist der Berufsschüler oder dessen Erziehungsberechtigter.
Der Kostenersatz ist unter Beigabe des Rechnungsbelegs nach dem Ende des Unterrichtsbesuches bei der zuständigen Regierung zu beantragen. Das für die Antragstellung erforderliche Formblatt hält die Regierung bereit.

5. In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 21. Juli 1999 (StAnz Nr. 30) außer Kraft.

Erhard
Ministerialdirektor

Anlagen 

Anlage 1: Antrag auf Kostenersatz für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung nach Art. 10 Abs. 8 BaySchFG
Anlage 2: Nachweis über die Heimunterbringung
Anlage 3: Berechnung des Zuschusses zum Kostenersatz für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung nach Art. 10 Abs. 8 BaySchFG