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Text gilt ab: 01.01.2006

4. Kostenersatz für Schüler außerbayerischer Berufsschulen

Schüler, die nach § 8 Abs. 8 AVBaySchFG verpflichtet sind, eine Berufsschule außerhalb Bayerns zu besuchen, erhalten Kostenersatz durch die Regierung, die für den Grundsprengel des Ausbildungsortes zuständig ist.
Kostenschuldner gegenüber dem Heimträger ist der Berufsschüler oder dessen Erziehungsberechtigter.
Der Kostenersatz ist unter Beigabe des Rechnungsbelegs nach dem Ende des Unterrichtsbesuches bei der zuständigen Regierung zu beantragen. Das für die Antragstellung erforderliche Formblatt hält die Regierung bereit.