Text gilt ab: 01.01.2006

3. Feststellung des landesdurchschnittlichen Kostensatzes

Der landesdurchschnittliche Kostensatz für die Heimunterbringung der Berufsschüler wird nach § 8 Abs. 7 AVBaySchFG jährlich vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgesetzt.
Hierzu sind von den Regierungen die am 1. April eines Jahres geltenden Tagessätze bei Vollverpflegung in Heimen gemeinnütziger Träger, in denen eine Betreuung der Jugendlichen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz sichergestellt ist, jeweils bis 20. April unter Angabe des Heimträgers, des Heimortes und der Zahl der im Schuljahr für Berufsschüler mit Blockunterricht bereitgestellten Heimplätze anzuzeigen.