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Text gilt ab: 01.01.2006

2. Staatlicher Zuschuss zum Kostenersatz

Der Staat gewährt zum Kostenersatz nach Art. 10 Abs. 8 BaySchFG einen pauschalen Zuschuss bis zur Höhe von 15,-- € abzüglich des Eigenanteils der Schüler an den Verpflegungskosten. Der Zuschuss wird den Aufwandsträgern der Berufsschulen in Bayern unmittelbar zugewiesen.
Der Zuschuss ist vom Schulaufwandsträger für jedes Heim gesondert nach Anlage 3 zu berechnen.
Die für das jeweilige Haushaltsjahr erforderlichen Mittel sind vom Schulaufwandsträger bis spätestens 1. September des laufenden Haushaltsjahres bei der zuständigen Regierung anzufordern. Ein eventueller Mehr- oder Minderbedarf gegenüber dem Vorjahr ist zu begründen. Für Zahlungen bis zum 1. September gelten die Haushaltsmittel bei Kap. 05 03 Tit. 633 80 (Landkreise, kreisfreie Städte) bzw. Tit. 637 80 (Berufsschulverbände) als zur Bewirtschaftung zugewiesen. Die Zuschüsse sind vom Schulaufwandsträger bei der Staatsoberkasse Bayern zur Zahlung anzuweisen.
Die Leistung von Abschlagszahlungen ist möglich.