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Text gilt ab: 01.01.2006

1. Kostenersatz bei Heimunterbringung in Bayern

Die für die Berufsschüler bei der Unterbringung im Heim entstehenden Kosten sind abzüglich des angemessenen Eigenanteils an den Kosten für die Verpflegung vom Aufwandsträger dem Heimträger zu ersetzen. Der Heimträger hat den von den Berufsschülern zu leistenden Eigenanteil nach § 8 Abs. 5 AVBaySchFG zu erheben.
Wird für Heimschüler ausnahmsweise nur Teilverpflegung gewährt, so erhalten die Schüler Ersatz des angemessenen Aufwandes für die Selbstverpflegung abzüglich des Eigenanteils. Als angemessener Aufwand für eine Mahlzeit gelten die Sätze in § 8 Abs. 4 AVBaySchFG.
Der Antrag auf Ersatz der angefallenen Heimkosten ist gegenüber dem Schulaufwandsträger der Sprengelschulen nach Anlage 1 zu stellen. Werden bei Abmeldung von der Heimverpflegung an unterrichtsfreien Tagen Verpflegungskosten nicht in Rechnung gestellt, so wird hierfür kein Kostenersatz geleistet.
Am Ende eines Unterrichtsblockes hat der Heimleiter über die im Heim untergebrachten Berufsschüler einen Nachweis nach Anlage 2 vorzulegen, dessen Richtigkeit von der Berufsschule zu bestätigen ist. Der Nachweis ist dem Antrag des Heimes auf Kostenersatz beizufügen.
Der Kostenersatz ist nach Beendigung eines Unterrichtsblockes mit dem Schulaufwandsträger abzurechnen. Bei ständiger Unterbringung von Blockschülern kann der Schulaufwandsträger mit dem Heimträger Abschlagszahlungen auf den Kostenersatz vereinbaren. Die Abschlagszahlungen sind spätestens am Ende des Schuljahres abzurechnen.