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Text gilt ab: 31.10.2012
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2030.5.1-J

Durchführung der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 10. März 2006, Az. 2043 - IV - 11121/05

(JMBl. S. 49)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Durchführung der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV) vom 10. März 2006 (JMBl. S. 49), die durch Bekanntmachung vom 11. Dezember 2012 (JMBl. 2013 S. 2) geändert worden ist

1. Vorbemerkung

Zur Durchführung der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12), trifft das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für seinen Geschäftsbereich folgende ergänzende Regelungen:

2. Geltung der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen

Für die Regelung der gleitenden Arbeitszeit bei den Justizbehörden gelten grundsätzlich die Bestimmungen in Abschnitt 10 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Sonderregelungen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

3.1 

Die Präsidentinnen / Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwältinnen / Generalstaatsanwälte werden jeweils ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 AzV Beginn und Ende der Präsenzzeit festzulegen, hierzu weitere Regelungen zu treffen und Ausnahmen von § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 AzV zuzulassen.

3.2 

Die Übertragung von Arbeitszeitguthaben über den Abrechnungszeitraum hinaus wird auf höchstens 70 Stunden begrenzt (§ 7 Abs. 5 Satz 3 AzV).

4. Ausnahmen von der gleitenden Arbeitszeit im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

4.1 

Von der Ableistung der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AzV sind die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften ausgenommen.

4.2 

Für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gilt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern und der bayerischen Rechtsanwaltskammern über die Ausbildung der Rechtsreferendare vom 28. April 2005 (JMBl S. 57), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Oktober 2007 (JMBl S. 145).

5. In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

5.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

5.2 

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung der Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV) vom 25. Oktober 1996 (JMBl S. 158) außer Kraft.