Inhalt

Text gilt ab: 17.06.2003

2. Zuständigkeiten

2.1 

Die Befugnis zur Anordnung oder Genehmigung von Inlands- und Auslandsdienstreisen ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 4 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl S. 424; KWMBl I. S. 302) in der jeweils geltenden Fassung sowie aus Nr. 4 der Bekanntmachung „Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustAN-KM)“ vom 20. August 2002 (KWMBl I S. 307) in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 

Die nach den in Nr. 2.1 genannten Regelungen jeweils örtlich zuständige Regierung kann in folgenden Fällen allgemein Dienstreisegenehmigungen im erforderlichen Umfang erteilen:
-
für Schulleiter an beruflichen Schulen zu Besuchen von Außenstellen und von Schulen, die sie in Personalunion leiten.
-
für weitere, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bestimmte Fälle von Dienstreisen der Schulleiter an beruflichen Schulen

2.3 

Das nach den in Nr. 2.1 genannten Regelungen jeweils örtlich zuständige Staatliche Schulamt kann für notwendige Dienstreisen der Schulleiter an Grundschulen und Hauptschulen, deren Klassen in verschiedenen Schulgebäuden unterrichtet werden, zur Erledigung der Schulleitergeschäfte im Sinne des Art. 57 BayEUG in den weiteren Schulgebäuden, allgemein Dienstreisegenehmigung erteilen.

2.4 

In den nicht in § 9 Abs. 1 bis 4 ZustV-KM genannten Fällen werden Dienstreisen durch die Beschäftigungsbehörde angeordnet oder genehmigt (Art. 26 Satz 1 BayRKG)