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Text gilt ab: 17.06.2003

4. Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung

4.1 

1Die Reisekostenvergütung wird von der Regierung festgesetzt und zur Zahlung angeordnet (§ 9 Abs. 5 ZustV-KM). 2Die Abrechnung über die Reisekostenvergütung ist mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise auf dem Dienstweg der Regierung vorzulegen.

4.2 

Bedarf es nach Art. 2 Abs. 5 BayRKG für die Ausführung einer Dienstreise keiner Anordnung oder Genehmigung, ist der Zweck und der Umfang der Dienstreise von der Leitung der Dienststelle auf der Reisekostenabrechnung zu bestätigen.

4.3 

1Fallen bei Lehrkräften, die im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit oder infolge von Mehrarbeit an mehreren Schulen eingesetzt sind, regelmäßig Dienstreisen an, ist die Reisekostenvergütung - vorbehaltlich der Nr. 3.2.4 - monatlich oder vierteljährlich abzurechnen. 2Die Ausschlussfrist von einem halben Jahr (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayRKG) ist zu beachten.