Inhalt

Text gilt ab: 17.06.2003

3. Reisekostenvergütung

3.1 

Bei Dienstreisen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG wird Reisekostenvergütung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 4 BayRKG gewährt.

3.2 Reisekostenvergütung aus Anlass von regelmäßigen auswärtigen Dienstgeschäften

3.2.1 

Auf Reisen, die Lehrkräfte durchführen, um im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung beziehungsweise auf Grund angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit außerhalb ihres Dienst- oder Wohnortes in einem bestimmten Bezirk Unterricht zu erteilen (z.B. Lehrkraft mit Dienstbezirk, Unterrichtserteilung an Stammschule und Außenstelle, Unterrichtserteilung an mehreren Schulorten einer Verbandsschule) sowie bei Teilabordnungen und in den Fällen von allgemeinen Dienstreisegenehmigungen nach den Nrn. 2.2 und 2.3 findet Art. 18 BayRKG Anwendung.

3.2.2 

1Die Aufwandsvergütung für diese Reisen wird wie folgt festgesetzt:
-
bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als sechs bis acht Stunden zwei Zehntel des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Nr. 2 Buchst. a BayRKG für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden
-
bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als acht bis zwölf Stunden drei Zehntel des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Nr. 2 Buchst. a BayRKG für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden
-
bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als zwölf Stunden fünf Zehntel des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Nr. 2 Buchst. a BayRKG für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden.

3.2.3 

Bei der Festsetzung der Aufwandsvergütung für die Unterkunft (Art. 4 Nr. 4, Art. 9 und 18 BayRKG) wird im Einzelfall eine Entscheidung getroffen.

3.2.4 

1Für die unter Nr. 3.2.1 aufgeführten Reisen ist den Lehrkräften dann eine laufende Pauschvergütung (Art. 19 BayRKG) zu gewähren, wenn ihr Dienstbezirk sich voraussichtlich im Laufe eines Schuljahres nicht ändert. 2Dabei werden zunächst die auf eine Schulwoche treffenden Fahrkosten, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen, Aufwandsvergütungen, Nebenkosten und Auslagen errechnet und mit 40 (Schulwochen) multipliziert. 3Der sich ergebende Betrag ist durch die Zahl vier (Vierteljahr) zu teilen und auf einen vollen Betrag abzurunden; dieser Betrag ist die vierteljährlich im Voraus zu zahlende laufende Pauschvergütung. 4Ist die Lehrkraft, die eine laufende Pauschvergütung bezieht, wegen Urlaubs (nicht Schulferien) oder sonstiger Verhinderung länger als drei Tage nicht tätig, wird die Pauschvergütung um den auf den gesamten Zeitraum der Dienstabwesenheit entfallenden Betrag gekürzt.

3.2.5 

1Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Fahrkostenerstattung (Art. 5 BayRKG), über Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Art. 6 BayRKG) sowie über Erstattung der Nebenkosten (Art. 12 BayRKG) und Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (Art. 13 BayRKG). 2Mehraufwendungen für Verpflegung bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

3.3 Reisekostenvergütung aus Anlass von Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen, auswärtigen Schulsportfesten sowie Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten

3.3.1 

Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern außerhalb des Dienstortes aus vorstehendem Anlass sind Dienstreisen im Sinne des BayRKG; die Lehrkräfte und Förderlehrer erhalten daher Reisekostenvergütung nach Maßgabe dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

3.3.2 Inlandsdienstreisen

3.3.2.1 

Bei Reisen aus Anlass von Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten wird für die Tage des Aufenthaltes am Ort des Skikurses oder des Schullandheims, ausgenommen die Tage der Hin- und Rückreise, an Stelle des Tagegeldes eine Aufwandsvergütung in Höhe von 80 v.H. des Tagegeldes gewährt.

3.3.2.2 

An Stelle des Übernachtungsgeldes wird bei der Teilnahme an Schulskikursen eine Aufwandsvergütung in Höhe von 80 v.H. des Übernachtungsgeldes und bei der Teilnahme an Schullandheimaufenthalten eine Aufwandsvergütung in Höhe von € 4,-- gewährt.

3.3.2.3 

Notwendige Begleitpersonen, die nicht Lehrkräfte sind, erhalten Reisekostenvergütung nach den Nrn. 3.3.2.1 und 3.3.2.2.

3.3.3 Auslandsdienstreisen

3.3.3.1 

Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern aus Anlass von Lehr- und Studienfahrten werden nach der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) vom 8. Dezember 2002 (GVBl S. 992, BayRS 2032-4-4-F) in der jeweils geltenden Fassung abgegolten.

3.3.3.2 

Bei Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern aus Anlass von Schüler- und Lehrwanderungen wird gemäß § 3 Abs. 3 BayARV eine Vergütung nach Nr. 3.3.1 wie bei Inlandsdienstreisen gewährt.

3.3.3.3 

Bei Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern aus Anlass von Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten wird gemäß § 3 Abs. 3 BayARV eine Vergütung nach Nr. 3.3.2 wie bei Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten im Inland gewährt.

3.3.3.4 

Die gemäß § 3 Abs. 3 BayARV vorgenommenen Ermäßigungen sind den Lehrkräften und Förderlehrern vor Beginn der Dienstreise bekanntzugeben.