Inhalt

Text gilt ab: 30.09.2002

2. Allgemeine Vorschriften

2.1 Beauftragung und Einstellung

2.1.1

Für die Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht sind zuständig:

2.1.1.1

die jeweilige Regierung bei den Grund- und Hauptschulen, Förderschulen und schulvorbereitenden Einrichtungen

2.1.1.2

die Regierung von Oberbayern bei den Landesschulen.

2.1.2

1Bei den

2.1.2.1

beruflichen Schulen (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG)

2.1.2.2

Realschulen

2.1.2.3

Gymnasien

2.1.2.4

Instituten zur Erlangung der Hochschulreife (Bayernkollegs)

2.1.2.5

Studienkollegs bei den wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen in Bayern

2.1.2.6

Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern (einschließlich der angeschlossenen staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten) und

2.1.2.7

bei dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
ist die Regierung für die Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht zuständig. 2Die Auswahl und der dienstliche Einsatz der Lehrkräfte obliegt dem Leiter der Einrichtung. 3Bei den staatlichen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens obliegt die Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht den für die Einstellung von Bediensteten an den Universitäten oder Universitätsklinika allgemein zuständigen Stellen.

2.1.3

Alle Bewerber haben nach dem anliegenden Muster 2 Auskunft darüber zu geben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie andere Tätigkeiten, gegebenenfalls bei welchem Arbeitgeber, ausüben.

2.1.4

Vor der Beauftragung von Lehrkräften mit Religionsunterricht ist das Einverständnis des zuständigen (Erz-)Bischöflichen Ordinariats beziehungsweise des zuständigen Evangelisch-Lutherischen Dekanats einzuholen.

2.2 Lehrerdienstordnung

Die Pflichten der nebenamtlichen Lehrkräfte richten sich insbesondere nach den Bestimmungen der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) vom 24. August 1998 (KWMBl I S. 466) in der jeweils geltenden Fassung.

2.3 Vergütung

1Die Vergütung richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen. 2Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Höhe der Vergütung, ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu beteiligen.

2.4 Steuerpflicht1

2.4.1

Lohnsteuerabzug und Einkommensteuer-Erklärungspflicht richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

2.4.2

Die Unterrichtstätigkeit nebenamtlicher Lehrkräfte gehört steuerlich zur selbständigen Tätigkeit, wenn die Lehrkraft an derselben Unterrichtseinrichtung durchschnittlich nicht mehr als sechs Unterrichtsstunden wöchentlich erteilt. 2In diesem Falle unterliegen die Vergütungen nicht dem Lohnsteuerabzug; sie sind aber als Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Einkommensteuererklärung anzugeben. 3Übersteigt die Unterrichtstätigkeit bei derselben Unterrichtseinrichtung durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden, unterliegt die Vergütung dem Lohnsteuerabzug, 4Im Zweifel ist die steuerliche Behandlung der Vergütung von der mit der Berechnung der Lohnsteuer befassten Dienststelle im Benehmen mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu klären.

2.4.3

1Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 1.848,- € steuerfrei. 2Zur Anwendung dieser Bestimmung wird auf R 17 der Lohnsteuer-Richtlinien verwiesen. 3Nebenberuflichkeit im Sinne der steuerlichen Befreiungsvorschrift ist auch im Fall der nebenamtlichen Unterrichtstätigkeit gegeben. 4Die Steuerbefreiung bis zur Höhe von 1.848,-€ wird bei Einkünften aus selbständiger Arbeit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gegebenenfalls im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt.

2.4.4

1Die Fahrkostenerstattung für Lehrkräfte (Nr. 2.6) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr ist nach Maßgabe des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. 2Andere Fahrkostenerstattungen unterliegen dem Lohnsteuerabzug, wenn die Unterrichtstätigkeit der nichtselbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist. 3Die darauf entfallende Lohnsteuer wird nicht pauschaliert.

2.5 Sozialversicherung, Zusatzversicherung

2.5.1

1Die Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 2Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG, die im Bezügeverfahren geltend gemacht werden, sind auch bei der Sozialversicherung zu berücksichtigen.

2.5.2

Nebenamtliche Lehrkräfte unterliegen nicht der Zusatzversicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

2.6 Fahrkostenerstattung

2.6.1

Fahrten der Lehrkräfte anlässlich der Erteilung von nebenamtlichem Unterricht sind keine Dienstreisen.

2.6.2

(1) 1Lehrkräfte erhalten die anlässlich der Erteilung von nebenamtlichem Unterricht außerhalb des dienstlichen Wohnsitzes anfallenden Fahrkosten, soweit sie 10 v. H. der bewilligten Bruttovergütung übersteigen, erstattet, wenn mehr als 4 km (hin und zurück) zurückgelegt werden müssen. 2Fahrkosten in Höhe bis zu 10 v. H. der bewilligten Vergütung sind also in jedem Fall von dem Vergütungsempfänger zu tragen. 3Bei einer Wegstreckenentfernung bis einschließlich 4 km (hin und zurück) entfällt die Erstattung der Fahrkosten. 4Eine Aufwandsvergütung für etwaigen Mehraufwand für Verpflegung kann nicht gewährt werden. 5Dienstlicher Wohnsitz im Sinne von Satz 1 ist der Ort, an dem die Dienststelle der Lehrkraft, der sie im Hauptamt angehört, ihren Sitz hat.
(2) 1Grundsätzlich sind regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen. 2Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Fahrzeiten dieser Beförderungsmittel so ungünstig liegen, dass bei möglichster Anpassung des Unterrichts der Lehrkraft die Benutzung der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel wegen ungewöhnlich langer Wartezeit nicht zugemutet werden kann.
(3) 1Als Fahrkosten sind erstattungsfähig:
a)
bei Benutzung der Eisenbahn: die Auslagen für die Fahrkosten der 2. Wagenklasse zu dem für den Staat günstigsten Tarif,
b)
bei Benutzung eines anderen regelmäßigen Verkehrsmittels (z.B. Omnibus):
Ersatz der baren Auslagen,
c)
bei Benutzung eigener Fahrzeuge: eine Entschädigung nach Art. 6 Abs. 6 BayRKG.
2Die Fahrkosten sind mit den Vergütungen abzurechnen. 3Die Steuerpflicht richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Nr. 2.4.4).
(4) Ausnahmen in Sonderfällen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

2.7 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, Buchungsstelle

1Auf die für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel geltenden Bestimmungen wird hingewiesen. 2Die Buchungsstelle der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Kassenanschlag. 3Die Fahrkosten nach Nr. 2.6.2 sind wie die Vergütung zu buchen.

2.8 Aufsicht

1Der Vollzug dieser Bekanntmachung steht in rechtlicher, insbesondere haushaltsrechtlicher Hinsicht unter der Aufsicht der Regierungen; diese beraten die Leiter der Dienststellen, soweit erforderlich. 2Bei den staatlichen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens steht der Vollzug dieser Bekanntmachung in haushaltsrechtlicher Hinsicht unter der Aufsicht der Universitäten oder Universitätsklinika.

1 [Amtl. Anm.:] nichtamtliche Anmerkung Stand Februar 2004: es sind die steuerrechtlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung zu beachten; die hier genannten Vorschriften beziehen sich auf VZ 2002.