LfFGO
                        
                        
                            Text gilt ab: 01.10.2022
                        
                        
                            Fassung: 01.08.2005
                        
                        V. Verantwortlichkeit, Zeichnungsvorbehalte, Unterrichtungspflicht
§ 23 Verantwortlichkeit
        § 24 Zeichnungsvorbehalte
        § 25 Sonderregelungen
        § 26 Unterrichtung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen durch die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter