LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005

V. Verantwortlichkeit, Zeichnungsvorbehalte, Unterrichtungspflicht

§ 23 Verantwortlichkeit
§ 24 Zeichnungsvorbehalte
§ 25 Sonderregelungen
§ 26 Unterrichtung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen durch die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter