LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 2
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Finanzen
Das Landesamt für Finanzen wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Diese oder dieser untersteht unmittelbar dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) und nimmt die Funktion der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten für die Beschäftigten des Landesamtes für Finanzen wahr.