Inhalt

LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 26
Unterrichtung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen durch die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter
(1) Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter unterrichten die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen über
a)
Fachanfragen, die vom Staatsministerium unmittelbar an die Dienststellen gerichtet werden und deren Beantwortung
b)
Dienst- und Aufsichtsbeschwerden, soweit sie von den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern unmittelbar beantwortet werden
c)
Auskünfte von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Die Unterrichtung erfolgt in der Regel durch Übersendung eines Abdrucks des Vorgangs.
(3) In Zweifelsfällen stimmen sich die Dienststellenleitungen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten ab, ob ein Vorgang unmittelbar durch die Dienststellen erledigt oder an die Zentralabteilung abgegeben werden soll.