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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 25
Sonderregelungen
(1) Unberührt bleiben Zeichnungsbefugnisse nach Sonderregelungen (z.B. BayHO, VV-BayHO und ähnlichen).
(2) Soweit Aufgaben in Form von Projekten erledigt werden, wird die Zeichnungsbefugnis im Projektauftrag geregelt.