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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 16
Behandlung der Eingänge bei den zuständigen Stellen
(1) Eingänge sind der Leitung der sachbearbeitenden Organisationseinheit (zum Beispiel Referat oder Geschäftsstelle) im Sinne des § 13 AGO unmittelbar zuzuleiten.
(2) Telefaxe und elektronisch eingehende Post sind in gleicher Weise wie herkömmliche Eingänge in den Geschäftsgang zu geben.
Weitere Einzelheiten können durch eine Dienstanweisung geregelt werden.
(3) Mit Zustellungsurkunden oder durch Vollziehungsbeamte zugestellte Eingänge sind sofort mit dem Eingangsstempel unter der Angabe von Datum und Uhrzeit des Empfanges zu versehen und umgehend der sachbearbeitenden Organisationseinheit vorzulegen.
(4) Trägt ein Briefumschlag einen Zustellungsvermerk oder sind aus dem Schreiben der Absender oder der Tag des Schreibens nicht deutlich erkennbar, so wird der Briefumschlag bei dem Schriftstück belassen.
Ebenso ist bei Wert- und Eilsendungen zu verfahren.
(5) Jedes in einem Briefumschlag eingegangene Zahlungsmittel (Scheck, Bargeld) ist von dem die Post öffnenden Beschäftigten sofort neben dem Eingangsvermerk auf dem Begleitschreiben, ggf. auf dem Briefumschlag, unter Angabe des Namenszeichens zu vermerken.
Auf der Rückseite eines Schecks ist ebenfalls der Eingangsvermerk anzubringen (= kassenrechtlicher Einzahlungstag).
Außerdem ist der Scheck, falls noch nicht geschehen, als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen und sofort zusammen mit dem Begleitschreiben bzw. dem Briefumschlag schnellstmöglich der Leiterin oder dem Leiter der Staatsoberkasse Bayern in Landshut zuzuleiten.
Soweit der Vorgang nicht abschließend bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut verbleibt, ist der Erhalt der Zahlungsmittel von ihr auf dem Begleitschreiben zu bestätigen und dieses sofort an die sachbearbeitende Organisationseinheit weiterzuleiten.
Bei der Übersendung von Bargeld ist das Verfahren mit der Staatsoberkasse Bayern in Landshut abzustimmen.
(6) Für die Behandlung von Verschlusssachen gilt die Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für die Behörden des Freistaats Bayern.