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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 15
Beschleunigungsgrundsatz
Soweit Vorgänge bei einer anderen als der zuständigen Stelle eingehen, sind sie unverzüglich an diese weiterzuleiten.
Dabei sind insbesondere die elektronischen Kommunikationsmittel zu nutzen.
Die Originalvorgänge sind bei Bedarf nachzureichen.