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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 14
Besondere Zuständigkeitsregelungen
(1) Soweit die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben in den Geschäftsverteilungsplänen nicht geregelt ist oder in den Geschäftsverteilungsplänen der Zentralabteilung und der Dienststellen Überschneidungen gegeben sind, ist die Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen zuständig.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Finanzen kann einzelne Angelegenheiten von anderen als den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Beschäftigten erledigen lassen.
Satz 1 gilt ebenso für Personen, die eine Dienststelle, eine Abteilung oder ein Referat leiten für Ihren jeweiligen Bereich.