LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 13
Gemeinsame Regelungen für die Geschäftsverteilungspläne
(1) In den Geschäftsverteilungsplänen werden die Aufgaben der jeweiligen Bereiche abgegrenzt und bestimmten Organisationseinheiten zugeordnet.
Sie können einzelnen Beschäftigten zugewiesen werden.
(2) Die Beschäftigten sollen nur jeweils einer Organisationseinheit zugeordnet werden.
Soweit ausnahmsweise eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mehreren Organisationseinheiten angehört, ist dies durch wechselseitige Hinweise kenntlich zu machen.
(3) Die Geschäftsverteilungspläne sind regelmäßig zu aktualisieren und elektronisch abrufbar zu gestalten.