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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 12
Geschäftsverteilungspläne
(1) Der Geschäftsverteilungsplan für die Zentralabteilung und die Stabsstellen wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesamtes für Finanzen erstellt und fortgeschrieben und bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.
(2) Die Geschäftsverteilungspläne für die Dienststellen werden von den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern erstellt und fortgeschrieben und bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen.
Die Geschäftsverteilungspläne der Dienststellen sind – soweit möglich – nach einem einheitlichen Schema zu gliedern.