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GmkgÄndBek
Text gilt ab: 19.09.2006
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2194-F

Verfahren bei Änderungen in der Benennung, im Bestand und in der Begrenzung der Gemarkungen
(GmkgÄndBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 19. September 2006, Az. 74 - VM 1014 - 003 - 25 740/06

(FMBl. S. 183)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über das Verfahren bei Änderungen in der Benennung, im Bestand und in der Begrenzung der Gemarkungen (GmkgÄndBek) vom 19. September 2006 (FMBl. S. 183)

Im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Landwirtschaft und Forsten wird über das Verfahren bei Änderungen in der Benennung, im Bestand und in der Begrenzung der Gemarkungen Folgendes bestimmt:

1. Änderungen in der Benennung der Gemarkungen

Die Neubenennung und Umbenennung von Gemarkungen wird nach Anhörung der Leiter der betroffenen Amtsgerichte durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation verfügt.

2. Änderungen im Bestand der Gemarkungen (Neubildung, Zusammenlegung, Umgliederung)

2.1 

Änderungen im Bestand der Gemarkungen werden nach Anhörung der Leiter der betroffenen Amtsgerichte durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation verfügt.

2.2 

1Änderungen im Bestand der Gemarkungen werden nur vorgenommen, wenn dies im Interesse der Übersichtlichkeit von Grundbuch und Liegenschaftskataster notwendig ist. 2Bei Änderungen im Bestand der Gemeinden und gemeindefreien Gebiete werden die Gemarkungen in der Regel unverändert belassen.

3. Änderungen der Grenzen der Gemarkungen

3.1 Änderung durch Fortführungsnachweis (FN)

1Die Vermessungsämter können durch FN die Grenzen von Gemarkungen ändern. 2Beträgt die umzugemarkende Fläche mehr als zwei Hektar, sind vor einer Gemarkungsgrenzänderung die Leiter der betroffenen Amtsgerichte zu hören.

3.2 Änderung als Folge einer Gebietsänderung von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten

1Soweit die Grenzen der Gemarkungen mit den Grenzen von Gemeindegebieten und gemeindefreien Gebieten bisher zusammenfallen, soll diese Übereinstimmung erhalten bleiben. 2Mit Änderungen an den kommunalen Grenzen ist deshalb grundsätzlich die entsprechende Änderung der Gemarkung zu verbinden. 3Wird in einer Entscheidung über Gebietsänderungen von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten zur Beschreibung der Veränderung auf einen FN Bezug genommen, in dem die entsprechende Gemarkungsgrenzänderung mit behandelt ist, tritt gleichzeitig mit der kommunalen Gebietsänderung die Gemarkungsgrenzänderung ein.

3.3 Änderung durch Flurbereinigungsplan

1Werden in Flurbereinigungsverfahren Gemarkungen neu abgegrenzt, werden die neuen Grenzen im Flurbereinigungsplan festgesetzt. 2Sie treten zu dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt an die Stelle der bisherigen Gemarkungsgrenzen.

3.4 Änderung auf Grund natürlicher Uferveränderung an Gewässern

Sind von natürlichen Uferveränderungen an Gewässern Flurstücksgrenzen betroffen, die zugleich die Grenze einer Gemarkung bilden, tritt mit der Änderung der Flurstücksgrenze auch die entsprechende Änderung der Gemarkungsgrenze ein.

4. Schlussvorschrift

Die Bekanntmachung über das Verfahren bei Änderungen in der Benennung, im Bestand und in der Begrenzung der Gemarkungen vom 3. November 1969 (FMBl S. 409), geändert durch Bekanntmachung vom 28. Januar 1975 (FMBl S. 72), wird aufgehoben.

Weigert
Ministerialdirektor