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Text gilt ab: 01.11.2006

2. Ansprüche des Freistaates Bayern

Das Landesamt für Finanzen wird ermächtigt, in eigener Zuständigkeit über Ansprüche des Freistaates Bayern, die von ihm geltend zu machen sind (vgl. z.B. § 3 Abs. 6 Satz 1 und § 3 Abs. 7 Satz 1 VertrV), außergerichtliche Vergleiche abzuschließen, soweit der Wert des erhobenen Anspruchs im Einzelfall 150 000 € nicht übersteigt.
Erhebt ein Schuldner gegen Forderungen, deren Wert im Einzelfall 150 000 € übersteigt, nicht unbegründet erscheinende Einwendungen und will das Landesamt für Finanzen mit Rücksicht auf das sich daraus ergebende Prozessrisiko von der weiteren Geltendmachung der Forderung absehen, so hat es dem Staatsministerium der Finanzen zu berichten.
Unberührt bleibt die Berichtspflicht auf Grund haushaltsrechtlicher Vorschriften.