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Text gilt ab: 01.06.1986

2. Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde

2.1 

1Vermessungen im Straßenraum wirken sich in der Regel auf den Straßenverkehr im Sinn des § 45 Abs. 6 StVO aus. 2Daher sind unbeschadet von Nummer 2.2 bei der zuständigen Behörde (Straßenverkehrsbehörde) die notwendigen Anordnungen einzuholen. 3Zuständige Straßenverkehrsbehörden sind
die Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden), wenn ausschließlich Gemeindestraßen betroffen sind,
die Autobahndirektionen für die Bundesautobahnen,
die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden oder die Großen Kreisstädte (untere Straßenverkehrsbehörden) in allen anderen Fällen.

2.2 

1Für Arbeitsstellen von kurzer Dauer - das sind Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als einen Tag und nur in den Tagesstunden bestehen - gelten gemäß Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 30. Dezember 1985 Nr. I C 4 - 2504 - 46/13 die erforderlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO allgemein als eingeholt. 2In diesen Fällen erfolgt die Sicherung der Arbeitsstellen nach den Verkehrszeichenplänen 1 und 2 (siehe Anlage) sowie den Nummern 4 bis 8 dieser Richtlinien. 3Für Arbeitsstellen auf Autobahnen oder autobahnähnlichen zweibahnigen Straßen gilt diese Regelung nicht; die hierfür erforderlichen Anordnungen sind gesondert einzuholen.