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Text gilt ab: 01.06.1986

7. Warnkleidung, Warnposten, Warnfahnen

7.1 

1Alle Beschäftigten (Vermessungspersonal, Feldgeschworene, Hilfskräfte) sind verpflichtet im Straßenraum Warnwesten nach DIN 30 711 zu tragen. 2Die Warnwesten müssen seitlich geschlossen sein.

7.2 

1Für Warnposten sind ebenfalls Warnwesten vorgeschrieben. 2Die Warnposten sollen sich möglichst außerhalb der Fahrbahn aufhalten. 3Sie halten eine weiß-rote Warnfahne so, dass die Fahne für die Verkehrsteilnehmer in voller Größe sichtbar ist. 4Warnposten haben ihre ganze Aufmerksamkeit der Warnung zu widmen; sie dürfen daher keine anderen Aufgaben wahrnehmen.

7.3 

1Die weiß-rote Warnfahne für Warnposten besteht aus 0,75 m x 0,75 m großem wetterfestem steifem Material, das mittlere Feld aus Material in orange-roter Tagesleuchtfarbe. 2Fahnen mit kleineren Maßen dürfen für Warnposten nicht verwendet werden.