Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1986

6. Sicherungsfahrzeuge, Warnanstriche

6.1 

1Sicherungsfahrzeuge müssen eine weiß-rote Sicherungskennzeichnung nach DIN 30 710 und mindestens eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) besitzen. 2Die Kennleuchte und die Warnblinkanlage müssen unmittelbar nach dem Abstellen des Sicherungsfahrzeugs noch vor der Einrichtung der Arbeitsstelle eingeschaltet werden. 3Der Aufenthalt in einem als Sicherungsfahrzeug eingesetzten Fahrzeug ist nicht gestattet. 4Fahrzeuge ohne Sicherungskennzeichnung und gelbes Rundumlicht dürfen nicht zur Sicherung von Arbeitsstellen benützt werden. 5Für die Ausrüstung der bei Vermessungen verwendeten Sicherungsfahrzeuge mit gelbem Rundumlicht ist im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr gemäß Schreiben vom 29. Januar 1985 Nr. 7330 a 45 - VII/5c - 60 951 eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nicht erforderlich.

6.2 

1Die bei Vermessungen im Straßenraum verwendeten Geräte (Stative, Nivellierlatten, Lattenhaltestäbe usw.) sind mit einem auffälligen Warnanstrich zu kennzeichnen. 2Fluchtstäbe müssen gute Leuchtkraft besitzen. 3Stehen ausnahmsweise nur Stative ohne Warnanstrich zur Verfügung, sind die Stativbeine an ihrem oberen Teil deutlich sichtbar durch Material von orange-roter Farbe und guter Leuchtkraft (z.B. Warnweste) zu umhüllen.