Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1983

6. Niederschrift (Zu Art. 8 des Abkommens)

6.1 

Die für das bayerische Vermessungsamt bestimmte Ausfertigung der gemeinsamen Niederschrift über die Behebung von Abmarkungsmängeln der Landesgrenze gilt jeweils als Abmarkungsprotokoll im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Abmarkungsgesetz.

6.2 

Die Niederschriften müssen hierzu außer den nach Art. 8 des Abkommens geforderten Angaben enthalten:
Name und Anschrift der beiderseits beteiligten Grundstückseigentümer und Angaben über ihre Anwesenheit oder Vertretung, Namen der anwesenden Feldgeschworenen,
Name der nach Art. 6 Abs. 2 des Abkommens verständigten Gemeinden und Behörden sowie Name, Amtsbezeichnung und Amtseigenschaft der sie vertretenden Personen,
Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer über die Anerkennung der Abmarkung oder ihre Einwendungen und die hierzu ergangenen Entscheidungen,
Vereinbarungen über die Kostenfrage, sofern veranlasst,
Vermerk, dass die Niederschrift vorgelesen, genehmigt und unterschrieben wurde,
Ort und Datum der Ausfertigung der Niederschrift,
Unterschriften der anwesenden beiderseits beteiligten Grundstückseigentümer oder deren Vertreter, der anwesenden Feldgeschworenen sowie der ausführenden Beamten mit Angabe ihrer Amtsbezeichnung.

6.3 

Um die Beweiskraft zu gewährleisten, muss die Niederschrift mit dokumentensicheren Schreibmitteln geschrieben werden und darf keine äußeren Mängel, wie Ergänzungen am Rand oder zwischen den Zeilen, Durchstreichungen oder Rasuren, aufweisen. Im Text dürfen keine größeren Zwischenräume leer bleiben.

6.4 

Wenn ein Abmarkungsmangel der Landesgrenze durch das Katasteramt/Vermessungsamt des Nachbarlandes gemäß Art. 3 Abs. 2 des Abkommens einseitig behoben worden ist, ist den beteiligten Eigentümern der auf bayerischer Seite angrenzenden Grundstücke nach Eingang der Vermessungsschriften (Art. 10 des Abkommens) durch das zuständige bayerische Vermessungsamt ein Abmarkungsbescheid zu erteilen. Bei der einseitigen Behebung von Abmarkungsmängeln durch ein bayerisches Vermessungsamt wird den abwesenden und nicht vertretenen sowie den die Anerkennung der Abmarkung verweigernden Eigentümern ein Abmarkungsbescheid erteilt. Besteht die Abmarkung nur in der Einschaltung von Grenzzeichen in die bestehende Landesgrenze, wird eine Abmarkungsnachricht übermittelt.