5.
Einschaltung von zusätzlichen Grenzpunkten als Zwischenmarken zwischen Landesgrenzpunkten (Zu Art. 7 Abs. 6 des Abkommens)
Bisher noch nicht unmittelbar in der Landesgrenze abgemarkte Grenzpunkte sind nur im Fall ihrer notwendigen Neuabmarkung in die Landesgrenze zu versetzen.