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Text gilt ab: 01.06.1983

5. Einschaltung von zusätzlichen Grenzpunkten als Zwischenmarken zwischen Landesgrenzpunkten (Zu Art. 7 Abs. 6 des Abkommens)

Bisher noch nicht unmittelbar in der Landesgrenze abgemarkte Grenzpunkte sind nur im Fall ihrer notwendigen Neuabmarkung in die Landesgrenze zu versetzen.