Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1983

4. Inangriffnahme der Arbeiten (Zu Art. 4 des Abkommens)

Die Ausführung von umfangreichen Grenzabmarkungen, bei denen im Einzelfall mehr als 10 Landesgrenzpunkte abzumarken sind, bedarf der vorherigen Zustimmung der Bezirksfinanzdirektion.