Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1983

2. Erfassung der Abmarkungsmängel (Zu Art. 2 des Abkommens)

2.1 

Abmarkungsmängel sind nur dann zu erfassen, wenn sie den Vermessungsämtern bekannt werden oder wenn deren Behebung beantragt ist. Von einer systematischen Erfassung ist abzusehen. Vermessungen zur Behebung von Abmarkungsmängeln der Landesgrenzen von Amts wegen, d.h. ohne Verbindung mit einer besonders beantragten Teilungs- oder Grenzvermessung, sind erst bei Inangriffnahme der Arbeiten in die Vormerkungskartei einzutragen.

2.2 

Wenn in einem Abschnitt der Landesgrenze eine gemeinsame Grenzbegehung erforderlich erscheint, ist dem Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg zu berichten.