AbmBek
Text gilt ab: 01.03.2026
2193-F
Vollzug des Abmarkungsgesetzes durch die staatlichen Vermessungsbehörden
(Abmarkungsbekanntmachung – AbmBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 28. Mai 2008, Az. 74 - VM 1013 - 17 006/08
(FMBl. S. 135)
Zitiervorschlag: Abmarkungsbekanntmachung (AbekAbmBek) vom 28. Mai 2008 (FMBl. S. 135), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Februar 2026 (BayMBl. Nr. 72) geändert worden ist
1Der Vollzug des Abmarkungsgesetzes (AbmG) obliegt den nach dem Gesetz zuständigen Behörden und den Feldgeschworenen. 2Die Tätigkeit der Feldgeschworenen bei der Abmarkung ist in der Feldgeschworenenordnung (FO) und in der Feldgeschworenenbekanntmachung (FBek) abschließend geregelt. 3Für die Abmarkung durch die staatlichen Vermessungsbehörden wird Folgendes bekannt gemacht; die Nummerierung der ersten Gliederungsebene entspricht der Artikelfolge des Abmarkungsgesetzes:
1. Zweck und Wirkung der Abmarkung
1Das Wort Abmarkung wird im Abmarkungsgesetz (AbmG) und in dieser Bekanntmachung für die Tätigkeit des Abmarkens, nicht aber im Sinne von „Grenzzeichen“ verwendet. 2Für die Buchungseinheit der Bodenfläche im Liegenschaftskataster gilt Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG). 3Abgemarkt werden grundsätzlich die Grenzen der Grundstücke und bei neu zu bildenden Grenzen die Flurstücksgrenzen im Vorgriff auf die rechtliche Qualifikation als Grundstücksgrenze.
2. Grundlage und Voraussetzung für die Abmarkung
2.1
1Für die Feststellung der abzumarkenden Grundstücksgrenze ist regelmäßig der Nachweis im Liegenschaftskataster maßgebend (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 AbmG). 2Zu berücksichtigen sind jedoch Änderungen des Rechtszustandes, die auf Grund von Rechtsvorschriften, insbesondere Straßenrecht, Wasserrecht und Bodenordnung, eingetreten, aber noch nicht in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind.
2.2
1Ist der Grenzverlauf durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegt worden, so erhält die untere Vermessungsbehörde grundsätzlich eine Mitteilung gemäß Teil 2 Abschnitt 1 Nr. I/3 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi). 2Sind die übermittelten Unterlagen nach Teil 2 Abschnitt 1 Nr. I/3 Abs. 2 MiZi nicht ausreichend oder wurde das Urteil oder der Vergleich durch eine Partei übermittelt, oder ist der Grenzverlauf nicht eindeutig in die Örtlichkeit übertragbar, sollen die unteren Vermessungsbehörden das Gericht um Übersendung einer Abschrift der Unterlagen oder um weitergehende Erläuterungen bitten. 3Die unteren Vermessungsbehörden sollen nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils oder Vergleichs die Abmarkung (Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 AbmG) innerhalb von drei Monaten vornehmen. 4Bei Entscheidungen von Verwaltungsgerichten in Abmarkungsangelegenheiten ist sinngemäß zu verfahren. 5Sofern keine abweichende Regelung über die Kosten getroffen wurde, sind Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Satz 2 AbmG anzuwenden.
2.3
1Eine bestrittene Grenze kann von der staatlichen Vermessungsbehörde abgemarkt werden, wenn ein einwandfreier Katasternachweis vorliegt (Grenzwiederherstellung). 2Er liegt insbesondere vor, wenn eine bereits früher von den Beteiligten als rechtmäßig anerkannte Flurstücksgrenze durch genaues und mittels Kontrollmaßen geprüftes Zahlenmaterial zweifelsfrei belegt ist und die Grenze technisch eindeutig in die Örtlichkeit übertragen werden kann.
2.4
1Liegt kein einwandfreier Katasternachweis vor, so ist die Einigung der Beteiligten über den Grenzverlauf (Grenzfeststellungsvertrag) Voraussetzung für die Abmarkung. 2Der Einigung geht regelmäßig eine gutachterliche Äußerung zum wahrscheinlichsten Grenzverlauf durch die staatliche Vermessungsbehörde voraus (Grenzermittlung). 3Die privatrechtliche Einigung ist in das Protokoll aufzunehmen und durch die Unterschrift der Beteiligten zu dokumentieren. 4Die bei einer in Aussicht gestellten Einigung über den Grenzverlauf vorab bereits eingebrachten Grenzzeichen sind im Falle der Verweigerung einer unterschriftlichen Anerkennung unverzüglich zu entfernen. 5Bei berechtigter Aussicht auf eine unterschriftliche Anerkennung erfolgt die Entfernung erst nach angemessener Fristsetzung. 6Weitere Beteiligte sind hierüber in Kenntnis zu setzen. 7Eine fehlende Unterschrift kann nicht durch einen Abmarkungsbescheid ersetzt werden.
3. Zuständigkeit
3.1
1Zur Abmarkung sind die Beamtinnen und Beamten ab einem Amt der BesGr A 10 – bei modular qualifizierten Beamtinnen und Beamten ab einem Amt der BesGr A 12 – in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, Fachgebiet Kataster und Geoinformation, befugt. 2Ebenfalls befugt sind Beamtinnen und Beamte, die das Prüfungsfach Kataster nach § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Satz 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation (FachV-VermGeo) bestanden haben.
3.2
1Beamtinnen und Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene, Beamtinnen und Beamte, die sich in der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene befinden und Beamtinnen und Beamte mit Teilfeststellung gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für Ämter ab der BesGr A 10, die ihre fünfjährige Tätigkeit im Aufgabenfeld der dritten Qualifikationsebene für die förderliche Berufserfahrung zum Abschluss der modularen Qualifizierung ableisten, können durch Bestellung der Leitung des Ausbildungsamtes zur Abmarkung befugt werden. 2Die Bestellung ist aktenkundig zu machen und jederzeit widerruflich.
3.3
1Die zur Abmarkung befugten Personen dürfen nur im Amtsbezirk ihrer Behörde oder – bei Geschäftsaushilfe – im Auftrag der örtlich zuständigen Behörde tätig werden. 2Der Auftrag ist aktenkundig zu machen. 3Auf Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wird hingewiesen.
3.4
Die neben den staatlichen Vermessungsbehörden zur Abmarkung befugten Behörden gemäß Art. 12 Abs. 6 und 7 VermKatG haben die abmarkungsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
3.5
Auf Antrag soll die Grenze eines Fischereirechts durch die staatlichen Vermessungsbehörden abgemarkt werden (Art. 10 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes – BayFiG).
4. Beteiligte
4.1
1Als Eigentümer des an der Abmarkung beteiligten Grundstücks ist anzusehen, wer als solcher zum Zeitpunkt der Abmarkung im Grundbuch eingetragen ist, es sei denn, die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist bekannt. 2Für buchungsfreie Grundstücke (§ 3 Abs. 2 und 3 der Grundbuchordnung – GBO) oder nicht buchungsfähige Flurstücke (Nr. 4.3) kann grundsätzlich das Liegenschaftskataster herangezogen werden.
4.2
1Ist der im Grundbuch eingetragene Grundstückseigentümer verstorben, so ist zur Abmarkung zuzuziehen, wer sich als Erbe ausweist oder nach Lage der Dinge als Erbe in Betracht kommt. 2Liegt kein einwandfreier Katasternachweis vor, sind für einen Grenzfeststellungsvertrag (Nr. 2.4) die Personen zu beteiligen, die sich als Erben ausweisen. 3Ein Nachweis ist zu den Unterlagen zu nehmen. 4Sofern kein Erbe bekannt ist, kann das zuständige Nachlassgericht um Auskunft über das Ergebnis einer Erbenermittlung gebeten werden.
4.3
Bei Abmarkungen an Anliegerflurstücken wie Anliegerweg, Anliegerwasserlauf oder Anliegergraben sind die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke ebenfalls Beteiligte.
4.4
1Bei einem Grenzfeststellungsvertrag sind als Beteiligte sämtliche Grundstückseigentümer, deren Grenzverlauf durch einen Grenzfeststellungsvertrag unmittelbar festgelegt wird (zum Beispiel aufstoßende Grenze, Grenzgerade), anzusehen. 2Ferner sollen Grundstückseigentümer, deren Grenzverlauf mittelbar (zum Beispiel einseitige Grenzermittlung schmaler Flurstücke, Grenzermittlung einzelner Grenzpunkte) durch einen Grenzfeststellungsvertrag festgelegt wird, hinzugezogen werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).
4.5
1Zu den beteiligten Grundstückseigentümern im Sinne von Art. 4 AbmG zählen nicht Personen, zu deren Gunsten ein Erbbaurecht an dem abzumarkenden Grundstück besteht und sonstige Nutzungsberechtigte. 2Entsprechendes gilt für Käufer, Kostenschuldner sowie Antragsteller (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AbmG). 3Grundstückseigentümer, die zugleich Antragsteller sind, gelten als Beteiligte im Sinne des Art. 4 AbmG.
4.6
1Bei Abmarkungen von Grenzen eines Fischereirechts sind die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte durch die Abmarkung unmittelbar berührt sind, und die Eigentümer der Ufergrundstücke, auf denen die Grenzzeichen gesetzt werden sollen, Beteiligte (Art. 10 Satz 3 BayFiG). 2Die Grundstückseigentümer des Gewässers sollen, soweit sie nicht ohnehin Beteiligte sind, über den Abmarkungstermin informiert werden (Nr. 15).
4.7
1Hinsichtlich Bevollmächtigung und Vertretung gelten die Art. 14 ff. BayVwVfG. 2Vollmachten sind schriftlich nachzuweisen. 3Wer in anderer Weise glaubhaft machen kann, zur Vertretung bevollmächtigt zu sein, kann zugelassen werden, soll aber eine schriftliche Vollmacht nachreichen. 4Von den bei einem Abmarkungstermin erscheinenden Beauftragten einer Behörde darf angenommen werden, dass sie im Rahmen ihres Auftrags und ihrer Vollmacht handeln. 5Ihre Legitimation soll nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Mangel der Vertretungsbefugnis vorliegen. 6Das Vorliegen gesetzlicher Vertretung, unter anderem im Falle von Minderjährigen, Betreuten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vereinen, ist im Abmarkungsprotokoll entsprechend zu dokumentieren (Nr. 17.1 Satz 1 Buchst. a). 7Auf eine im gemeinsamen Registerportal der Länder veröffentlichte Vertretung kann zurückgegriffen werden.
5. Abmarkungspflicht
5.1
1Das Interesse des öffentlichen Wohls an der Wiederherstellung eines verloren gegangenen Grenzzeichens ist nur in seltenen Fällen so bedeutend, dass es allein schon gemäß Art. 5 Abs. 2 Nr. 5 AbmG Anlass zur Vornahme der Abmarkung geben kann. 2Ein Fall nach Satz 1 kann für die untere Vermessungsbehörde beispielsweise bei rechtskräftigem Abschluss eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach Art. 22 AbmG oder eines darauf bezogenen rechtskräftigen Strafverfahrens bestehen.
5.2
1Bei Vermessungen an Grundstücken, für die kein einwandfreier Katasternachweis vorliegt, ist den Grundstückseigentümern nahe zu legen, die Umfangsgrenzen der betroffenen Grundstücke ermitteln und abmarken zu lassen. 2Verzichten die Grundstückseigentümern darauf, so ist dies im Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren.
5.3
1Eine Zerlegung ohne örtliche Überprüfung der Grenzzeichen durch die staatlichen Vermessungsbehörden ist nicht zulässig. 2Ausnahmen stellen eine Zerlegung aus katastertechnischen Gründen, Zerlegungen von Verkehrsflächen für die Straßenbaulastträger, die Zerlegung eines Einlageflurstücks im Rahmen eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens oder auf Antrag durchgeführte Zerlegungen zur Bildung eigenständiger Flurstücke bei bisherigen Zugehörigkeitsflurstücken dar.
5.4
1Schief stehende Grenzzeichen werden ohne Antrag vor allem dann aufgerichtet (Art. 5 Abs. 4 AbmG), wenn sie außerhalb des vom Antrag umfassten Vermessungsgebiets als Ausgangspunkte für eine Vermessung benutzt werden müssen. 2Der Vorgang ist in der technischen Dokumentation festzuhalten (Art. 17 Abs. 4 AbmG). 3Eine Bekanntgabe dieser Abmarkungshandlung von Amts wegen kann unterbleiben. 4Soweit jedoch nach Art. 17 Abs. 1 AbmG im örtlichen Zusammenhang ein Abmarkungsprotokoll zu fertigen ist, sind auch diese Grenzzeichen nach Nr. 17.1 im Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren und bei Übereinstimmung mit dem Katasternachweis ein Abmarkungsbescheid nach Nr. 17.7 zu erteilen.
6. Ausnahmen von der Abmarkungspflicht
6.1
1
Art. 6 AbmG enthält einen abschließenden Katalog der Fälle, in denen eine Abmarkung unzweckmäßig ist, weshalb im Einzelfall eine Ausnahme von der im Grundsatz bestehenden Abmarkungspflicht gegeben ist. 2Ausnahmen von der Abmarkungspflicht nach Art. 6 Nr. 5 Alternative 1 AbmG stellen regelmäßig Baugruben und Tagebau dar, da die Grenzzeichen ihren Zweck hier nicht auf Dauer erfüllen könnten.
6.2
Flurstücksgrenzen, die durch unterschiedliche Straßenbaulasten entstehen oder ausschließlich zwischen Straßen, Wegen oder Gewässern liegen, unterliegen sowohl innerorts als auch außerorts keiner Abmarkungspflicht (Art. 6 Nr. 1 bis 3 AbmG).
6.3
1Über das Vorliegen einer Ausnahme von der Abmarkungspflicht ist beim Abmarkungstermin zu entscheiden; sie ist zu dokumentieren (Nr. 17.1 Satz 1 Buchst. c und Nr. 17.10). 2Es ist nicht ausgeschlossen, dass auf Antrag derartige Grenzpunkte dennoch abgemarkt werden.
7. Vorgezogene und zurückgestellte Abmarkung
7.1
Sofern keine Ausnahme von der Abmarkungspflicht nach Art. 6 AbmG besteht, kann eine vorgezogene oder eine zurückgestellte Abmarkung gemäß Nrn. 7.2 bis 7.4 in Betracht kommen.
7.2
1Neu zu bildende Flurstücksgrenzen werden regelmäßig bei dem Termin abgemarkt, bei dem sie vermessen werden (vorgezogene Abmarkung). 2Die Festlegung der neuen Grenzen obliegt dem Grundstückseigentümer des zu zerlegenden Flurstücks. 3Eine vorgezogene Abmarkung ohne die Anwesenheit des Grundstückseigentümers soll nur vorgenommen werden, wenn über den neu zu bildenden Grenzverlauf Gewissheit herrscht und dieser dem Willen des Grundstückseigentümers entspricht (Art. 15 Abs. 3 AbmG). 4Ist ein Grundstückseigentümer des zu zerlegenden Flurstücks mit der neu zu bildenden Flurstücksgrenze nicht einverstanden, so muss die Abmarkung unterbleiben. 5Bereits eingebrachte Grenzzeichen sind unverzüglich zu entfernen. 6Bei Enteignungsverfahren, insbesondere nach dem Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG), ist das Verfahren mit der Enteignungsbehörde abzustimmen.
7.3
1Die erstmalige Abmarkung von einer Vielzahl an Grenzpunkten kann auf Antrag bis zu vier Jahre zurückgestellt werden, wenn die Grenzzeichen unmittelbar nach der Abmarkung durch großflächige Erdbewegungen verloren gehen würden und der Beginn der Erdbewegungen im Bereich der vorzunehmenden Abmarkungen innerhalb eines Jahres gesichert erscheint (zurückgestellte Abmarkung). 2Die Zurückstellung der Abmarkung soll auf die von den Erdbewegungen betroffenen Grenzzeichen beschränkt werden. 3Der Antrag muss die schriftliche und unwiderrufliche Erklärung des Antragstellers enthalten, die Abmarkung zeitnah nach Abschluss der Erdarbeiten nachholen zu lassen und die Kosten zu tragen. 4Bei größeren Gebieten können die Grenzpunkte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit abschnittsweise abgemarkt werden. 5Auf Antrag kann die untere Vermessungsbehörde in begründeten Fällen im Benehmen mit der mittleren Vermessungsbehörde die Frist zur Abmarkung nach Satz 1 verlängern. 6Eine zurückgestellte Abmarkung für einzelne Grenzzeichen ist grundsätzlich nicht vorgesehen; hier ist einzelfallbezogen zunächst über eine Ausnahme von der Abmarkungspflicht nach Art. 6 Nr. 5 Alternative 1 AbmG zu entscheiden; die Ausnahme ist zu dokumentieren (Nrn. 6.1, 6.3 und 17.10).
7.4
1Auf Antrag kann zur Durchführung großflächiger Siedlungs- und Baumaßnahmen eine Zerlegung nach Plan durchgeführt und dabei die Abmarkung nach Nr. 7.3 Satz 1 zurückgestellt werden (Sonderung). 2Voraussetzung für die Sonderung ist die vollständige Überprüfung der Umfangsgrenzen und deren Abmarkung auf Antrag sowie die Überprüfung und, falls erforderlich, die Verdichtung des Katasterfestpunktfelds in der Örtlichkeit. 3Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung der Umfangsgrenzen ist der Aufteilungsplan zu erstellen. 4Die Erstellung des Aufteilungsplans hat ebenso wie die Betreuung des Projekts durch eine Person oder Stelle (Projektbetreuung) zu erfolgen, die eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 11 Abs. 3 VermKatG besitzt und eine ausreichende Qualifikation nachweisen kann. 5Im Rahmen der begleiteten Baumaßnahme ist durch die Projektbetreuung für einen ordnungsgemäßen und lagerichtigen Ausbau in Übereinstimmung mit den Planungsgrenzen zu sorgen. 6Die Regelungen für eine zurückgestellte Abmarkung nach Nr. 7.3 Satz 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 7Die Grundstückseigentümer und der Antragsteller haben in der Niederschrift dem Verfahren der Sonderung, dem neuen Grenzverlauf nach Nr. 7.2 Satz 2 und der katastertechnischen Behandlung, zuzustimmen. 8Sie sind auf die Betreuung des Projekts (Satz 4) und die Folgen eines vom Grenzverlauf abweichenden Ausbaus hinzuweisen. 9Sofern für innerhalb des Sonderungsgebiets liegende Grundstücke nicht festgestellte Grenzen vorliegen, ist Nr. 5.2 entsprechend anzuwenden.
8. Entfernen von Grenzzeichen
8.1
Bei Katastervermessungen werden Grenzzeichen, die durch eine spätere Verschmelzung entbehrlich werden, nicht entfernt, es sei denn, die Beteiligten beantragen dies.
8.2
1Sind abgemarkte Flurstücksgrenzen weggefallen, so können die bedeutungslos gewordenen Grenzzeichen entfernt werden. 2Wurden Grenzzeichen nicht im Rahmen eines Abmarkungstermins der staatlichen Vermessungsbehörde entfernt, so können die Feldgeschworenen hierzu beauftragt werden. 3Ist nach Auskunft der Feldgeschworenen eine Verletzung des Siebenergeheimnisses nicht zu befürchten, so können nach Art. 8 Satz 3 AbmG im begründeten Ausnahmefall auch die Grundstückseigentümer hierzu ermächtigt werden.
8.3
Sollen historische, denkmalpflegerisch schützenswerte Grenzzeichen entfernt werden, ist zuvor im Einvernehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, den Heimatpflegern und den beteiligten Grundstückseigentümern über den weiteren Verbleib zu entscheiden.
9. Schutz der Grenzzeichen
Zwangsmittel zur Durchsetzung des gesetzlichen Auftrags des Schutzes und der Erkennbarkeit von Grenzzeichen sieht das Abmarkungsgesetz nicht vor.
10. Duldungspflichten
1Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder Gebäude zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. 2Sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von eingefriedeten Grundstücken nicht anwesend, nicht kurzfristig herbeizuholen und auch nicht durch Bevollmächtigte vertreten, so sind die Arbeiten so anzulegen, dass diese Grundstücke nicht betreten werden. 3Ist dies zu aufwendig, so dürfen die eingefriedeten Grundstücke nur mit größter Vorsicht und Behutsamkeit im unbedingt erforderlichen Ausmaß betreten werden (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 AbmG). 4In diesen Fällen sind die Grundstückseigentümer oder die Nutzungsberechtigten nachträglich zu benachrichtigen. 5Im Zweifelsfall sind die Arbeiten abzubrechen.
11. Bestellung, Wahl und Entlassung der Feldgeschworenen
11.1
1Die unteren Vermessungsbehörden beraten die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Feldgeschworenen. 2Sie werden in den Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden vorstellig, wenn keine, zu wenige oder nicht mehr ausreichend geeignete Feldgeschworene bestellt sind und auch keine Regelung darüber getroffen ist, dass andere geeignete Kräfte zur Mitwirkung bei Abmarkungen zur Verfügung stehen.
11.2
1Wird eine staatliche Vermessungsbehörde zur Tagung einer Feldgeschworenen-Vereinigung (Art. 11 Abs. 8 Satz 2 AbmG) eingeladen, so soll die Leitung der Behörde oder eine Vertretung an der Tagung teilnehmen. 2Diese Gelegenheit soll dazu genutzt werden, Fragen der Zusammenarbeit zwischen der staatlichen Vermessungsbehörde und den Feldgeschworenen zu erörtern.
12. Aufgaben der Feldgeschworenen
12.1
1Die unteren Vermessungsbehörden haben ein Verzeichnis über diejenigen Gemeinden ihres Amtsbezirks zu führen, in denen das Setzen und Entfernen von Grenzsteinen durch Satzung den Feldgeschworenen vorbehalten ist (Art. 12 Abs. 3 AbmG). 2Die Satzung ist der unteren Vermessungsbehörde durch die Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
12.2
Werden die Feldgeschworenen im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 AbmG selbstständig tätig und werden erforderliche Anerkennungen beim Wiedereinbringen von Grenzzeichen durch die Grundstückseigentümer abschließend verweigert, können im Einzelfall die unteren Vermessungsbehörden im Benehmen mit der mittleren Vermessungsbehörde über das weitere Abmarkungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AbmG entscheiden.
12.3
1Bei Abmarkungen anlässlich von Katasterneuvermessungen und bei Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden kann von der Mitwirkung der Feldgeschworenen abgesehen werden (Art. 12 Abs. 6 AbmG) 2Die Feldgeschworenen sollen aber auch bei diesen Abmarkungen das Anbringen der Grenzzeichen übernehmen, wenn sie dazu bereit und in der Lage sind.
13. Rechtsstellung der Feldgeschworenen
13.1
1Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen obliegt den unteren Vermessungsbehörden. 2Sie prüfen insbesondere, ob die Abmarkung von den Feldgeschworenen ordnungsgemäß durchgeführt wird. 3Ferner nehmen sie sich der Aus- und Fortbildung der Feldgeschworenen an. 4Die Unterweisung kann beim Vollzug der Abmarkungen, aber auch bei besonderen Fortbildungsveranstaltungen erfolgen.
13.2
1Bei Abmarkungsarbeiten der staatlichen Vermessungsbehörden übernimmt die leitende Person auch die Verantwortung für die Dienstleistung der Feldgeschworenen. 2Bei Amtspflichtverletzungen der Feldgeschworenen haftet der Träger dieser Behörde (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 AbmG) auch dann, wenn die Feldgeschworenen nach den Anweisungen der leitenden Person die Abmarkung in deren Abwesenheit zu Ende führen.
14. Einleitung der Abmarkung
Als antragsberechtigte Dritte kommen regelmäßig Erwerber in Betracht sowie Personen, die ein Grenzzeichen beschädigt oder entfernt haben.
15. Abmarkungstermin
15.1
1Der Abmarkungstermin ist den beteiligten Grundstückseigentümern, den Antragstellern und den Erbbauberechtigten grundsätzlich in Textform, zum Beispiel als Schriftstück oder per E-Mail, anzukündigen. 2In Ausnahmefällen ist eine mündliche, auch telefonische Ankündigung möglich. 3Die Betroffenen nach Satz 1 sind auf die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, hinzuweisen. 4Des Weiteren ist der Obmann der Feldgeschworenen in geeigneter Weise zu benachrichtigen. 5Die Ankündigung soll möglichst zwei Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor dem Termin bei den betreffenden Personen und Stellen eingegangen sein.
15.2
Das Datum und die Art der Übermittlung der Ankündigung sind im Abmarkungsprotokoll zu vermerken.
15.3
1Bei über 50 Ankündigungen kann in Ausnahmefällen anstelle von Einzelankündigungen die öffentliche Bekanntgabe des Termins in der für die Gemeinde ortsüblichen Form treten. 2Dabei finden die Regelungen der jeweiligen ortsüblichen Bekanntmachung gemäß der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) und die Vorschrift über die Bekanntmachung im Internet nach Art. 27a BayVwVfG entsprechende Anwendung.
15.4
Sind in der Gemeinde keine Feldgeschworenen aufgestellt (Art. 11 Abs. 2 AbmG), so wird der Abmarkungstermin der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft mitgeteilt mit der Bitte, im Einvernehmen mit dem Antragsteller gemeindliche Arbeitskräfte mit Gerät zum Termin zu entsenden und die Kostenübernahme zu klären.
15.5
1Angekündigte Abmarkungstermine sollen nur aus zwingenden Gründen abgesagt werden. 2Die Betroffenen sind umgehend zu informieren. 3Sofern die Betroffenen und der Obmann der Feldgeschworenen nicht rechtzeitig von der Absage verständigt werden können, ist die Absage spätestens am vereinbarten Treffpunkt durch eine geeignete Person bekannt zu geben.
15.6
1War die Beteiligtenstellung eines Grundstückseigentümers zum Zeitpunkt der Ankündigung nicht erkennbar und gelang es nicht, diesen noch vor dem oder unmittelbar bei dem Abmarkungstermin zu informieren und wurde im Einzelfall unter Beachtung von Nr. 10 ausnahmsweise eine Abmarkung vorgenommen, so ist der Grundstückseigentümer unverzüglich über die durchgeführten Arbeiten zu informieren sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Auf Wunsch des Beteiligten sind die Grenzzeichen vor Ort vorzuweisen. 3Auf Nr. 17.1 Satz 1 Buchst. a und Nr. 17.1 Satz 2 wird hingewiesen.
15.7
Auch bei zeitweiser Abwesenheit trägt die leitende Person die Verantwortung für die Abmarkung.
16. Grenzzeichen
16.1
1Als Grenzzeichen sind witterungsbeständige Natursteine, Meißelzeichen, Schlagmarken, Klebemarken, Rohre, Bolzen, Grenznägel und Hartholzpfähle zu verwenden. 2Das Grenzzeichen muss als solches zweifelsfrei erkennbar sein. 3Bei geeigneter Oberfläche soll die Aufschrift „Grenzpunkt“ vorhanden sein.
16.2
Grenzsteine, grundsätzlich Granitsteine, sollen in der Regel 50 bis 70 cm lang sein und eine ebene, rechteckige Kopffläche mit einer Kantenlänge von etwa 12 cm besitzen.
16.3
1Schlagmarken sollen eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. Zentriergenauigkeit und Verankerung müssen gewährleistet sein. 2Bei runden Pfählen muss der Durchmesser mindestens 12 cm betragen.
16.4
1Die Länge der Hartholzpfähle beträgt wenigstens 80 cm. 2Bei kantigen Pfählen muss die rechteckige Kopffläche eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. 3Bei runden Pfählen muss der Durchmesser mindestens 12 cm betragen. 4Hartholzpfähle sind nur bei entsprechender Bodenbeschaffenheit, zum Beispiel im Moor und im Feuchtgebiet, zu verwenden.
16.5
Rohre, Bolzen, Klebemarken und Grenznägel sollen eine Kopffläche von mindestens 2 cm Durchmesser besitzen.
16.6
Farbmarkierungen, Holzpflöcke, Drahtstifte, kleine Kerben und dergleichen sind keine Grenzzeichen.
16.7
1Auf Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer können größere oder besonders zugerichtete Grenzsteine verwendet werden. 2Die Beschaffung obliegt den Antragstellern. 3Die Antragsteller haben gegebenenfalls für geeignetes Hebezeug und ausreichende Arbeitskräfte zu sorgen.
16.8
Den an der Landesgrenze vorgeschriebenen Regelungen über die Art der Grenzzeichen soll nachgekommen werden (Nr. 24.2).
16.9
1Grenzpunkte müssen sich in Flurstücksgrenzen befinden. 2Ist die direkte Abmarkung eines Grenzpunktes nicht zweckmäßig, nicht zulässig oder nicht möglich, so sollen Grenzzeichen als Rückmarken (Weiser) angebracht werden. 3Hierbei wird ein Grenzzeichen möglichst um ein rundes Maß von dem Grenzpunkt entfernt in die auf den Grenzpunkt zulaufende Grenzlinie zurückgesetzt eingebracht. 4Die Unzulässigkeit von Abmarkungen im Bereich der Staatsgrenze ist zu beachten (Nr. 24.1).
16.10
1Ist eine direkte oder zurückgesetzte Abmarkung eines Grenzpunktes nicht möglich, so kann ein Vermessungszeichen außerhalb der Grenze angebracht werden, das auf einfache Weise auf die Lage des Grenzpunkts schließen lässt. 2Das Vermessungszeichen soll so ausgewählt und angebracht werden, dass eine Verwechslung mit dem Grenzpunkt vermieden wird.
16.11
1Auf Antrag können zwischen zwei Grenzzeichen weitere Grenzzeichen als Zwischenmarken (Läufer) angebracht werden. 2Dies ist insbesondere bei sehr langen Grenzen oder zur besseren Erkennbarkeit des Grenzverlaufs möglich.
16.12
1Grenzen werden geradlinig zwischen zwei Grenzpunkten gebildet. 2Grenzen in Bogenform dürfen nicht neu gebildet werden. 3Stattdessen sind Streckenzüge festzulegen und abzumarken. 4Vorhandene bogenförmige Grenzen bleiben bestehen. 5Bei Grenzen nach Satz 4 sind bei Radien von zehn Metern oder weniger die Grenzen in der Regel durch den Bogenanfang, Bogenende und am Scheitelpunkt sowie bei Bögen mit einem Radius von mehr als zehn Metern an allen Sehnenendpunkten abzumarken.
16.13
1Die Vermarkungen des Lage- und Höhenfestpunktfeldes (trigonometrische Punkte, Nivellementpunkte, Katasterfestpunkte) dürfen nicht zu Grenzzeichen erklärt werden. 2Umgekehrt dürfen Grenzzeichen nicht zu Vermessungszeichen erklärt werden. 3Um Verwechslungen zu vermeiden, sollen Vermessungszeichen nicht in der Nähe eines Grenzpunktes angebracht werden.
16.14
Mit Zustimmung der beteiligten Grundstückseigentümer können Grenzzeichen ausnahmsweise unter die Bodenoberfläche abgesenkt werden, damit sie bei der Bewirtschaftung nicht beschädigt werden.
16.15
1Grenzzeichen zur Abmarkung der Fischereirechte müssen zweifelsfrei als solche erkennbar sein. 2Auf geeigneter Oberfläche kann dies durch Anbringen der Abkürzung „FG“ für Fischereigrenze geschehen. 3Nr. 16.7 ist zu beachten
17. Abmarkungsprotokoll und technische Dokumentation
17.1
1Das Abmarkungsprotokoll, das eine Urkunde darstellt, beinhaltet mindestens folgende Angaben:
- a)
- beteiligte Grundstückseigentümer, die Angabe über die Ankündigung (Nr. 15.2) und Feststellungen über Anwesenheit oder Vertretung sowie anwesende Feldgeschworene;
- b)
- Bezeichnung der von der Abmarkung betroffenen Flurstücke nach Gemarkung und Flurstücksnummer;
- c)
- Art und Zahl der vorgefundenen, in die richtige Lage verbrachten, gesetzten oder angebrachten und entfernten Grenzzeichen sowie Besonderheiten. 2Diese im Abmarkungsprotokoll zu dokumentierenden Besonderheiten sind zum Beispiel zurückgestellte oder zurückgesetzt abgemarkte Grenzzeichen, Ausnahmen von der Abmarkungspflicht sowie nicht lagerichtig vorgefundene oder fehlende Grenzzeichen und deren Sachbehandlung. 3Ist die Dokumentation im Abmarkungsprotokoll auf Grund des Umfangs der Messung nicht zweckmäßig, so kann an die Stelle der Aufzählung die Einsichtnahme in die technische Dokumentation treten. 4Im Protokoll soll die Gewährung der Einsichtnahme der Beteiligten vermerkt werden;
- d)
- bei neu zu bildenden Grenzen (Nr. 7.2), die Grundlagen oder die Vorgaben über den neuen Grenzverlauf;
- e)
- Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, dass sie die vorgewiesenen Grenzen und die Abmarkung anerkennen und dass die neuen Grenzen ihrem Willen entsprechen;
- f)
- Ort und Datum der Erstellung des Abmarkungsprotokolls;
- g)
- Unterschriften der anwesenden beteiligten Grundstückseigentümer oder ihrer Vertreter, Unterschriften der Feldgeschworenen und des ausführenden Beamten mit Namen und Amtsbezeichnung. 2Ausdrücklich zu bemerken ist, dass das Protokoll vorgelesen, genehmigt und unterschrieben wurde. 3Es empfiehlt sich, anwesende Erwerber der abgemarkten Flurstücke ebenfalls mit unterzeichnen zu lassen.
2Eine nachträgliche unterschriftliche Anerkennung von Grenzen und der Abmarkung ist unter Angabe des Datums sowie in besonderen Fällen mit einem entsprechenden Vermerk im Abmarkungsprotokoll festzuhalten. 3Bei umfangreichen Katastervermessungen können die Abmarkungsprotokolle in zweckmäßiger Art und Weise als eigenständige Protokolle abgefasst werden.
17.2
1In das Abmarkungsprotokoll wird in der Regel auch die Niederschrift über die der Abmarkung vorausgegangene Grenzverhandlung aufgenommen. 2Liegt kein einwandfreier Katasternachweis vor (Nr. 2.4), so muss das Protokoll zusätzlich Folgendes enthalten:
- a)
- Angaben über die vorgefundenen Grenzeinrichtungen sowie etwaige Abweichungen des Besitzstands gegenüber dem Katasternachweis,
- b)
- Angaben darüber, anhand welcher maßgeblicher Unterlagen oder sonstiger Erkenntnisse die Grenze ermittelt wurde,
- c)
- Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, dass sie die vorgewiesene oder vereinbarte Grenze als gegenseitig rechtsverbindlich anerkennen, sowie sonstige Erklärungen der Grundstückseigentümer zum Grenzverlauf.
3Kommt keine Einigung der beteiligten Grundstückseigentümer zustande, so ist dies in der Niederschrift zu dokumentieren.
17.3
Wird bei dem Termin eine vom Antrag abweichende Vereinbarung darüber getroffen, wer die Kosten für Vermessung und Abmarkung trägt, so ist diese Vereinbarung in das Abmarkungsprotokoll aufzunehmen und vom Kostenschuldner zu unterzeichnen.
17.4
1Um die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu gewährleisten, muss das Abmarkungsprotokoll mit dokumentenechten Schreibmitteln erstellt werden und darf keine äußeren Mängel, wie Ergänzungen am Rande oder zwischen den Zeilen, Durchstreichungen oder Rasuren, aufweisen. 2Größere leere Zwischenräume im Text sind zu streichen. 3Besteht das Abmarkungsprotokoll aus mehreren Blättern, so sind diese urkundenecht zu verbinden. 4Das Abmarkungsprotokoll kann abweichend von Satz 1 auch elektronisch erstellt werden, sobald die mittlere Vermessungsbehörde ein entsprechendes Verfahren dazu freigegeben hat. 5In diesem Fall ist das elektronische Dokument für die Vermutung der Echtheit der Urkunde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel zu versehen. 6Für das Verfahren nach Satz 4 wird auf Art. 3a Abs. 5 BayVwVfG hingewiesen..
17.5
1Die Abmarkungsprotokolle werden gemarkungsweise laufend durchnummeriert und durch die unteren Vermessungsbehörden dauerhaft verwahrt. 2Abmarkungsprotokolle anderer Behörden oder von Feldgeschworenen sind im Original oder als beglaubigte Abschrift den unteren Vermessungsbehörden auszuhändigen. 3Diese Schriftstücke sind in die Protokollsammlung mit aufzunehmen.
17.6
1Dem Abmarkungsprotokoll sind die von den Vertretern beteiligter Grundstückseigentümer vorgelegten Einzelvollmachten sowie die sonstigen die Abmarkung betreffenden Schriftstücke geringeren Umfangs, insbesondere die Zweitfertigungen der Abmarkungsbescheide (Nr. 17.7) beizufügen oder in sonstiger geeigneter Form mit Bezug zum Abmarkungsprotokoll dauerhaft zu archivieren. 2Dauer- und Generalvollmachten sind im Abmarkungsprotokoll bei den beteiligten Grundstückseigentümern zu vermerken. 3Auf weitere Schriftstücke, zum Beispiel Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, ist bei der Aufzählung der Anlagen zum Abmarkungsprotokoll hinzuweisen.
17.7
1Ein Abmarkungsbescheid ist den beteiligten Grundstückseigentümern zu erteilen, wenn sie
- a)
- nicht anwesend waren und keinen Vertreter entsandt haben oder
- b)
- beim Abmarkungstermin die Anerkennung der Abmarkung verweigert haben.
2Der Abmarkungsbescheid gibt damit die Abmarkung gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer bekannt (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG). 3Der Abmarkungsbescheid ist mit Skizze anzufertigen. 4Darin sind die in der Örtlichkeit festgestellten Grenzpunkte und die Art der Grenzzeichen darzustellen sowie ergänzende Hinweise zu geben, zum Beispiel auf von der Abmarkungspflicht ausgenommene oder zurückgesetzt abgemarkte Grenzzeichen. 5Werden beantragte oder im örtlichen Zusammenhang mit der Vermessung schief stehende Grenzpunkte aufgerichtet, ist ebenfalls ein Abmarkungsbescheid zu erteilen (Nr. 5.4 Satz 4). 6Der Abmarkungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 7Die Abmarkungsbescheide sind zeitnah zu erstellen und werden den beteiligten Grundstückseigentümern in der Regel auf dem Postweg als gewöhnliche Briefe zugesandt, oder sofern der Empfänger den Zugang nach Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 16 Satz 2 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) eröffnet hat, elektronisch übermittelt. 8In Fällen von besonderer rechtlicher Bedeutung empfiehlt sich die Zustellung nach Art. 3 oder nach Art. 5 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). 9Die Erstellung des Abmarkungsbescheids ist durch Beigabe einer Zweitfertigung des Bescheides zum Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren oder in sonstiger geeigneter Form mit Bezug zum Abmarkungsprotokoll dauerhaft zu archivieren (Nr. 17.6). 10Das Datum des Versands und die Art der Zuleitung sind dabei aktenkundig zu vermerken.
17.8
1Antragsteller, die nicht als Grundstückseigentümer an der Abmarkung beteiligt sind, und Erbbauberechtigte erhalten eine Abmarkungsnachricht, wenn sie bei der Abmarkung nicht zugegen waren (Art. 17 Abs. 3 AbmG). 2Die Übermittlung der Abmarkungsnachricht erfolgt entsprechend Nr. 17.7 Satz 7 und ist mit der Angabe des Datums des Versands aktenkundig zu vermerken.
17.9
1Grundlage für die Abmarkung ist grundsätzlich eine Katastervermessung nach Art. 8 Abs. 1 VermKatG. 2Katastervermessungen zum Vollzug der Abmarkung erfolgen ausschließlich im amtlichen Raumbezugssystem unter Beachtung der Nachbarschaftsgenauigkeit. 3Damit wird sichergestellt, dass auch bei einem lokalen Ausfall von Ausgangspunkten eine hinreichende Genauigkeit bei der Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen erreicht werden kann. 4Die Nachbarschaftsgenauigkeit wird durch die Einbeziehung oder Berücksichtigung der unmittelbar tragenden Ausgangspunkte im örtlichen Umfeld der Abmarkungshandlung gewährleistet.
17.10
1Die technische Dokumentation umfasst insbesondere den Riss einschließlich fachlicher Bewertungen sowie die Koordinaten mit dem Rechenprotokoll. 2Es sind sowohl neue als auch veränderte und entfernte Grenzzeichen mit der Art der Grenzzeichen eindeutig darzustellen. 3Bei Grenzpunkten, die nach Art. 6 Nr. 4 und 5 AbmG nicht abgemarkt wurden, ist der konkrete Grund dafür anzugeben. 4Die technische Dokumentation kann elektronisch erstellt werden, sobald die mittlere Vermessungsbehörde ein entsprechendes Verfahren dazu freigegeben hat.
17.11
1Werden bei einem Termin ausschließlich vorhandene Grenzzeichen überprüft und vorgewiesen, so sind darüber eine Niederschrift und ein Riss zu fertigen. 2Die Niederschrift muss den Anforderungen nach Nr. 17.1 genügen. 3Abmarkungsbescheide werden hierüber nicht erteilt. 4Auf Antrag wird darüber hinaus schriftlich, zum Beispiel durch Übergabe einer Kopie der Niederschrift, bestätigt, dass die Grenzzeichen mit dem Katasternachweis übereinstimmen.
18. Kostenpflicht und Kostenschuldner
Die Kosten für Tätigkeiten der staatlichen Vermessungsbehörden zum Vollzug der Abmarkung nach Art. 18 Abs. 1 AbmG sind in den Gebühren und Auslagen für die Vermessung enthalten.
19. Feldgeschworenengebühren
Auf Anfrage ist die untere Vermessungsbehörde der Gemeinde oder der Kreisverwaltungsbehörde sowie den Feldgeschworenen bei der Ermittlung der Schuldner der Feldgeschworenengebühren und bei der Aufschlüsselung der Gebühren auf die Gebührenschuldner behilflich.
20. Aufwendungen für Grenzzeichen und Hilfskräfte
1Die Beschaffung des Materials für die Bezeichnung und Sicherung der Flurstücksgrenzen, die Bereitstellung der Werkzeuge und die Durchführung der Grabarbeiten obliegen grundsätzlich demjenigen, der die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat. 2Je nach örtlichem Herkommen wirken die Feldgeschworenen hierbei mit oder führen diese Aufgabe auf Kosten der Verpflichteten aus. 3Auch die Mitarbeiter im Außendienst sollen sich an den Grabarbeiten beteiligen, wenn die vorhandenen Arbeitskräfte nicht ausreichen. 4Sind bei kleineren Arbeiten die Antragsteller nicht in der Lage, die ihnen obliegenden Arbeiten auszuführen, so hat die staatliche Vermessungsbehörde soweit Hilfe zu leisten, dass die Abmarkung ausgeführt werden kann.
22. Ordnungswidrigkeiten
22.1
Zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 89 Nr. 5 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
22.2
1 Zur Durchsetzung der Abmarkungspflicht und der hierzu notwendigen Arbeiten kann Verwaltungszwang nach dem zweiten Hauptteil des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes angewandt werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Zwangsmittel angewendet werden müssen, ist auf Ersuchen zur Durchführung des Verwaltungszwangs verpflichtet; sie ist dann Vollstreckungsbehörde (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). 3Zwangsmittel nach den Art. 31 bis 35 VwZVG müssen grundsätzlich vor ihrer Anwendung den Betroffenen schriftlich angedroht werden (Art. 36 Abs. 1 VwZVG). 4Dabei muss gemäß Art. 36 Abs. 3Satz 1 VwZVG ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden. 5Die Androhung ist gemäß Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG zuzustellen. 6Soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist, hat die örtlich zuständige Polizeidienststelle auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten (Art. 37 Abs. 2 VwZVG).
24. Hoheitsgrenzen
24.1
1In die Staatsgrenze dürfen keine Grenzzeichen für Eigentumsgrenzen eingebracht werden. 2Innerstaatliche Eigentumsgrenzen dürfen nur in einer Entfernung von mindestens drei Metern von der Staatsgrenze zurückgesetzt abgemarkt werden. 3Weitere Regelungen in den Verträgen mit der Republik Österreich und der Tschechischen Republik sind zu beachten.
24.2
1Im Bereich der Landesgrenzen ist das Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen vom 23. Januar 1960 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Februar 1960, MABl. S. 137) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen vom 26. April 1983 (FMBl. S. 188) zu beachten. 2Im Übrigen sind Abmarkungshandlungen in der Landesgrenze mit der jeweils zuständigen Behörde unter Beachtung der jeweiligen Vorschriften der Länder abzustimmen.
26. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Weigert
Ministerialdirektor