AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

4.   Zu Art. 4 AbmG, Beteiligte

4.1  

Als Eigentümer des an der Abmarkung beteiligten Grundstücks ist anzusehen, wer als solcher zum Zeitpunkt der Abmarkung im Grundbuch eingetragen ist, es sei denn, die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist bekannt. Ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer verstorben, so ist zur Abmarkung zuzuziehen, wer sich als Erbe ausweist oder nach Lage der Dinge als Erbe in Betracht kommt.
Bei Abmarkungen an Anliegerflurstücken sind die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke ebenfalls Beteiligte.

4.2  

Zu den beteiligten Grundstückseigentümern im Sinn von Art. 4 AbmG rechnen nicht Personen, zu deren Gunsten ein Erbbaurecht an dem abzumarkenden Grundstück besteht und sonstige Nutzungsberechtigte. Entsprechendes gilt für Käufer, Kostenträger sowie Antragsteller (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AbmG). Grundstückseigentümer, die zugleich Antragsteller sind, gelten als Beteiligte im Sinn des Art. 4 AbmG.

4.3  

Hinsichtlich Bevollmächtigung und Vertretung gelten die Art. 14 ff. BayVwVfG. Vollmachten sind schriftlich nachzuweisen. Wer in anderer Weise glaubhaft machen kann, zur Vertretung bevollmächtigt zu sein, kann zugelassen werden, soll aber eine schriftliche Vollmacht nachreichen.