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AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

21.   Zu Art. 22 AbmG, Ordnungswidrigkeiten

21.1  

Zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

21.2  

Zur Durchsetzung der Abmarkungspflicht kann Verwaltungszwang nach dem zweiten Hauptteil des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) angewandt werden. Die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Zwangsmittel angewendet werden müssen, ist auf Ersuchen zur Durchführung des Verwaltungszwangs verpflichtet; sie ist dann Vollstreckungsbehörde (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Zwangsmittel (Art. 31 bis 35 VwZVG) müssen vor ihrer Anwendung den Betroffenen schriftlich angedroht werden (Art. 36 Abs. 1 VwZVG). Dabei muss gemäß Art. 36 Abs. 3 VwZVG ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden. Die Androhung ist zuzustellen, Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG. Soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist, hat die örtlich zuständige Polizeidienststelle auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten (Art. 37 Abs. 2 VwZVG).