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AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

20.   Zu Art. 20 AbmG, Aufwendungen für Grenzzeichen und Hilfskräfte

Die Beschaffung des Materials für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen, die Bereitstellung der Werkzeuge und die Durchführung der Grabarbeiten obliegen grundsätzlich demjenigen, der die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat. Je nach Herkommen wirken die Feldgeschworenen hierbei mit oder führen diese Aufgabe auf Kosten der Verpflichteten aus. Auch die Mitarbeiter im Außendienst sollen sich an den Grabarbeiten beteiligen, wenn die vorhandenen Arbeitskräfte nicht ausreichen. Sind bei kleineren Arbeiten die Antragsteller nicht in der Lage, die ihnen obliegenden Arbeiten auszuführen, so hat die Behörde soweit Hilfe zu leisten, dass die Abmarkung ausgeführt werden kann.