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AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

16.   Zu Art. 16 AbmG, Grenzzeichen

16.1  

Als Grenzzeichen sind witterungsbeständige Natursteine, Meißelzeichen, Schlagmarken, Klebemarken, Rohre, Bolzen, Grenznägel und Hartholzpfähle zu verwenden. Das Grenzzeichen muss als solches zweifelsfrei erkennbar sein. Bei geeigneter Oberfläche soll die Aufschrift „Grenzpunkt“ vorhanden sein.
Steine sollen in der Regel 50 bis 70 cm lang sein und eine ebene, rechteckige Kopffläche mit einer Kantenlänge von ca. 12 cm besitzen.
Schlagmarken sollen eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. Zentriergenauigkeit und Verankerung müssen gewährleistet sein.
Die Länge der Hartholzpfähle beträgt wenigstens 80 cm. Bei kantigen Pfählen muss die rechteckige Kopffläche eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. Bei runden Pfählen muss der Durchmesser mindestens 12 cm betragen.
Rohre, Bolzen, Klebemarken und Grenznägel sollen eine Kopffläche von mindestens 2 cm Durchmesser besitzen.
Farbmarkierungen, Holzpflöcke, Drahtstifte, kleine Kerben usw. sind keine Grenzzeichen.

16.2  

Grenzpunkte müssen in Flurstücksgrenzen liegen. Ist die direkte Abmarkung eines Grenzpunktes nicht zweckmäßig oder nicht möglich, so sollen Grenzzeichen als Rückmarken (Weiser) angebracht werden. Hierbei wird ein Grenzzeichen möglichst um ein rundes Maß von dem Grenzpunkt entfernt in die auf den Grenzpunkt zulaufende Grenzlinie eingebracht (indirekte Abmarkung).
Ist eine direkte oder indirekte Abmarkung eines Grenzpunktes nicht möglich, so kann ein Vermessungszeichen außerhalb der Grenze angebracht werden, das auf die Lage des Grenzpunkts hinweist.
Auf Antrag können zwischen zwei Grenzzeichen weitere Grenzzeichen als Zwischenmarken (Läufer) angebracht werden.
Bei kreisförmigen Eckenabrundungen mit einem Kreisradius von bis zu zehn Metern genügt es in der Regel, Bogenanfang, Bogenende und Scheitelpunkt abzumarken. Grenzverläufe mit Radien über 10 Metern dürfen nicht neu gebildet werden. Stattdessen sind Streckenzüge festzulegen und abzumarken.
Die Vermarkungen des Lage- und Höhenfestpunktfeldes (trigonometrische Punkte, Nivellementpunkte, Katasterfestpunkte) dürfen nicht zu Grenzzeichen erklärt werden. Umgekehrt dürfen Grenzzeichen nicht zu Vermessungszeichen erklärt werden.
Mit Zustimmung der beteiligten Grundstückseigentümer können Grenzzeichen ausnahmsweise unter die Bodenoberfläche abgesenkt werden, damit sie bei der Bewirtschaftung nicht beschädigt werden.
Hartholzpfähle sind nur bei entsprechender Bodenbeschaffenheit, z.B. Moor, Feuchtgebiet zu verwenden.