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AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

15.   Zu Art. 15 AbmG, Abmarkungstermin

15.1  

Gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AbmG ist der Abmarkungstermin den beteiligten Grundstückseigentümern, den Antragstellern und den Erbbauberechtigten möglichst in Textform (z.B. Schriftstück, E-Mail, Fax) anzukündigen. Die Ankündigung soll mindestens eine Woche vor dem Termin bei den betreffenden Personen und Stellen eingetroffen sein.

15.2  

Tag und Art der Übermittlung der Ankündigung sind im Abmarkungsprotokoll zu vermerken.

15.3  

In Ausnahmefällen kann anstelle von Einzelankündigungen die öffentliche Bekanntgabe des Termins in der für die Gemeinde ortsüblichen Form treten.

15.4  

Sind in der Gemeinde keine Feldgeschworenen aufgestellt (Art. 11 Abs. 2 AbmG), so wird der Abmarkungstermin der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft mitgeteilt mit der Bitte, im Einvernehmen mit dem Antragsteller gemeindliche Arbeitskräfte mit Gerät zum Termin zu entsenden und die Kostenübernahme zu klären.

15.5  

Muss ein bereits bekannt gegebener Termin abgesagt werden, so sind die Betroffenen umgehend zu informieren.

15.6  

Auch bei zeitweiser Abwesenheit trägt die leitende Person die Verantwortung für die Abmarkung.