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AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

13.   Zu Art. 13 AbmG, Rechtsstellung der Feldgeschworenen

13.1  

Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 2 AbmG verpflichtet die staatliche Vermessungsbehörde zur Aus- und Fortbildung der Feldgeschworenen. Die Unterweisung kann beim Vollzug der Abmarkungen, aber auch bei besonderen Fortbildungsveranstaltungen erfolgen.

13.2  

Bei Abmarkungsarbeiten der Behörden übernimmt die leitende Person auch die Verantwortung für die Dienstleistung der Feldgeschworenen. Bei Amtspflichtverletzungen der Feldgeschworenen haftet der Träger dieser Behörde (vgl. Art. 13 Abs. 4 Satz 1 AbmG) auch dann, wenn die Feldgeschworenen nach den Anweisungen der leitenden Person die Abmarkung in dessen Abwesenheit zu Ende führen.