Inhalt

AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

11.   Zu Art. 11 AbmG, Bestellung, Wahl und Entlassung der Feldgeschworenen

11.1  

Die staatlichen Vermessungsbehörden beraten die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Feldgeschworenen. Sie werden in den Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden vorstellig, wenn keine Feldgeschworenen bestellt sind und auch keine Regelung darüber getroffen ist, dass andere geeignete Kräfte zur Mitwirkung bei Abmarkungen zur Verfügung stehen.

11.2  

In gemeindefreien Gebieten haben die Ämter für Landwirtschaft und Forsten geeignete Personen für die Bestellung zu Feldgeschworenen vorzuschlagen, wenn sie dazu aufgefordert werden.

11.3  

Wird eine staatliche Vermessungsbehörde zur Tagung einer Feldgeschworenen-Vereinigung (Art. 11 Abs. 8 Satz 2 AbmG) eingeladen, so nimmt der Leiter der Behörde oder ein Vertreter des Leiters an der Tagung teil. Diese Gelegenheit soll dazu genutzt werden, Fragen der Zusammenarbeit zwischen der staatlichen Vermessungsbehörde und den Feldgeschworenen zu erörtern.