Inhalt

AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

10.   Zu Art. 10 AbmG, Duldungspflichten

Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder Gebäude zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. Sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von eingefriedeten Grundstücken nicht anwesend, nicht kurzfristig herbeizuholen und auch nicht durch Bevollmächtigte vertreten, so sind die Arbeiten so anzulegen, dass diese Grundstücke nicht betreten werden. Ist dies zu aufwendig, so dürfen die eingefriedeten Grundstücke nur mit größter Vorsicht und Behutsamkeit im unbedingt erforderlichen Ausmaß betreten werden (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 AbmG). In diesen Fällen sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nachträglich zu benachrichtigen. Im Zweifelsfall sind die Arbeiten abzubrechen.