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AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

7.   Zu Art. 7 AbmG, Vorgezogene und zurückgestellte Abmarkung

7.1  

Neu zu bildende Grundstücksgrenzen werden regelmäßig bei dem Termin abgemarkt, bei dem sie vermessen werden (vorgezogene Abmarkung). Ist ein Eigentümer des zu teilenden Grundstücks mit der neu zu bildenden Grundstücksgrenze nicht einverstanden, so muss die Abmarkung unterbleiben. Bereits eingebrachte Grenzzeichen sind sofort zu entfernen.

7.2  

Ist zu besorgen, dass Grenzzeichen unmittelbar nach der Abmarkung durch Erdbewegungen und Bauarbeiten wieder verloren gehen, so kann die Abmarkung auf Antrag zurückgestellt werden (zurückgestellte Abmarkung). Der Antrag muss die schriftliche und unwiderrufliche Erklärung des Antragstellers enthalten, die Abmarkung nachholen zu lassen und die Kosten zu tragen.