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AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

5.   Zu Art. 5 AbmG, Abmarkungspflicht

5.1  

Das Interesse des öffentlichen Wohls an der Wiederherstellung eines verloren gegangenen Grenzzeichens ist nur in seltenen Fällen so bedeutend, dass es allein schon gemäß Art. 5 Abs. 2 Nr. 5 AbmG Anlass zur Vornahme der Abmarkung geben kann.

5.2  

Bei Vermessungen an Grundstücken, für die kein einwandfreier Katasternachweis vorliegt, ist den Eigentümern nahe zu legen, die Umfangsgrenzen der betroffenen Grundstücke ermitteln und abmarken zu lassen. Verzichten die Eigentümer darauf, so ist dies im Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren.

5.3  

Eine Zerlegung mittels geradliniger Verbindung zwischen zwei Grenzpunkten, für die ein einwandfreier Katasternachweis (Nr. 2.3) vorliegt und deren Grenzzeichen nach den Angaben der Eigentümer vorhanden sind, ist im Ausnahmefall auf Risiko der Eigentümer ohne örtliche Überprüfung der Grenzzeichen zulässig. In die Niederschrift ist ein Haftungsausschluss aufzunehmen und unterschriftlich anerkennen zu lassen.

5.4  

Schief stehende Grenzsteine werden ohne Antrag vor allem dann aufgerichtet (Art. 5 Abs. 4 AbmG), wenn sie als Ausgangspunkt für eine Vermessung benutzt werden müssen. Der Vorgang ist in der technischen Dokumentation festzuhalten (Art. 17 Abs. 4 AbmG).